Keine Anpassung des Zinssatzes seit 1961
§ 238 der Abgabenordnung (AO) sieht für jeden vollen Monat 0,5% Zinsen vor. Auf das Jahr bezogen sind das 6% Zinsen. Dieser Zinssatz besteht unverändert seit 1961. Sind am Markt keine entsprechenden Renditen zu erzielen, gäbe es somit auch keine auszugleichenden Vorteile in dieser Höhe. Die Entscheidung des BFH betraf einen Streitfall aus dem Jahr 2013, bei dem steuerpflichtige Eheleute Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer zahlen sollten. Die Summe war aufgrund einer Sonderzahlung aus der Beteiligung an einer Gesellschaft erheblich hoch. Als der Widerspruch gegen den Bescheid abgelehnt wurde, klagten die Eheleute durch alle Instanzen. Der BFH sah die Nachzahlungszinsen als verfassungskonform an. In die Urteilsbegründung floss auch ein Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2014 für den Zinszeitraum 2013 ein. Dieser besagt, dass es für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite in der Spannbreite von 0,15 bis 14,70% verschiedene Zinssatzhöhen gibt. Die 6% liegen laut der Schlussfolgerung des BFH innerhalb dieser Bandbreite. Jedoch werden diese Werte vom obersten deutschen Finanzgericht nicht genauer empirisch am Durchschnittsfall untersucht.
Weiter sinkende Zinsspannbreiten
Historisch betrachtet war es dem Gesetzgeber wichtig, den tatsächlichen Zinsvorteil der Steuerpflichtigen oder im Zeitverlauf schwankende Zinssätze nicht jedes Mal neu berücksichtigen zu müssen. Solche Berechnungen würden für die Finanzverwaltung einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Warum der Wert nicht auf das Jahr 2018 angepasst wird, lässt sich nicht vollumfänglich nachvollziehen. Der BFH hätte die Problematik durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Bewegung bringen können. Ausschlaggebendes Fundament der Urteilsbegründung war das Zinsniveau des Jahres 2013. Der Monatsbericht der Deutschen Bundesbank von Februar 2018 weist gegenüber dem aus 2013 nochmals weiter gesunkene Zinsspannbreiten aus. (kk)
BFH, Urteil vom 09.11.2017, Az.: III R 10/16
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