Sicher, chancenreich und wandlungsfähig“ – so wirbt die Allianz für ihr Produkt „Index Select“. Die Beteiligung an der Wertentwicklung des Eurostoxx 50 biete hervorragende Chancen für die Vorsorge, schreibt der Versicherer auf seiner Internetseite. Verluste seien ausgeschlossen und Anleger hätten die volle Flexibilität.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Allianz Deutschland AG wegen dieser Werbung für das Finanzprodukt zunächst abgemahnt und dann verklagt, da Art und Weise der Darstellung irreführend und unlauter sei. Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 23. März 2018 (Aktenzeichen: 37 O 12326/17) muss die Allianz nun bestimmte Formulierungen hinsichtlich der Wertentwicklung von „Index Select“ unterlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Münchner Richter kamen zu der Überzeugung, dass „die an zahlreichen Stellen des Internetauftritts hervorgehobene Aussage ,Beteiligung an der Wertentwicklung des Eurostoxx 50‘ sowie die Verwendung des Begriffs ,Indexpartizipation‘ bei einem Großteil der Verbraucher den Eindruck erweckt, es erfolge (…) eine Anlage in Finanzprodukte, mit der die im Aktienindex gelisteten Werte abgebildet werden.“ Das Gericht sah in den Formulierungen zur „Index Select“-Rente irreführende Angaben, weil „eine Korrelation des Renditeversprechens (…) mit der Wertentwicklung des Aktienindexes nur sehr eingeschränkt besteht“.
„Das vermeintliche Wunderprodukt ,Index Select‘ ist reine Augenwischerei, denn in welcher Höhe und in welcher Form Anleger tatsächlich am Index partizipieren, darüber lässt die Allianz ihre Kunden im Unklaren. Wir freuen uns, dass die Münchner Richter diesen Etikettenschwindel nun gestoppt haben. Gerade bei der Altersvorsorge darf Verbrauchern nicht ein X für ein U vorgemacht werden“, so Kerstin Becker-Eiselen, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge, Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg
Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg
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