Der liechtensteinische Lebensversicherer Prisma Life wehrt sich gegen eine Darstellung der Hamburger Marktwächter, die vor Prisma Life warnt, sich aber in der Sache auf die Regelung der Vergütung einer unabhängigen Beratungsleistung durch Vertriebspartner bezieht.
„Die Marktwächter beschuldigen die Prisma Life hoher Kostenstrukturen, ohne dass dies etwas mit unseren aktuellen Angeboten zu tun hätte“, sagt Rainer Overbeck, Leiter Produktmanagement und Marketing der Prisma Life. „Im Grunde kritisiert die Verbraucherzentrale Hamburg das von ihr selbst favorisierte Modell einer Trennung von Produkt und Beratung.“
Die Verbraucherzentrale Hamburg behauptet, die Kunden seien „unwissend“ hinsichtlich der Vergütung. „Durch strikte Trennung unserer Vorsorgeverträge von den Beratungsvergütungen des Vermittlers stellen wir gerade sicher, dass die Höhe der Vertragskosten für den Kunden in Euro und Cent ganz explizit erkennbar ist“, erläutert Overbeck. „Die Höhe der Vergütung wird dagegen zwischen Vermittler und Kunde festgelegt. Alle der Prisma Life bekannten Regelungen weisen diese sehr transparent aus.“
Die Afa ist laut Prisma Life nicht „die Vertriebsagentur der Prisma Life“. Vielmehr handele es um einen Mehrfachagenten als einen von vielen Vertriebspartnern mit einem Angebot von Finanz- und Versicherungslösungen mehrerer renommierter Gesellschaften.
Die Produkte der Prisma Life lassen laut Unternehmensangaben eine variable Vergütung zu, der Vermittler legt die Höhe der Abschluss- und Betreuungskosten selbst fest. Das Produkt kann als klassischer Provisionstarif abgeschlossen werden oder als echter Honorartarif ohne Provision. In diesem Fall trifft jeder Vermittler mit seinem Kunden eine separate Honorarvereinbarung, deren Inhalt und Höhe nicht von der Prisma Life beeinflusst ist, und die direkt vom Kunden an den Vermittler beglichen wird. Dieses Modell ist durch BGH-Entscheidungen 2013 und 2014 (Aktenzeichen: III ZR 557/13 und III ZR 124/13) höchstrichterlich bestätigt worden.
Die Zahlungsverpflichtung aus der separaten Kostenvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Regelung der Prisma Life. Diese Zahlungsverpflichtung geht der Kunde als rechtlich selbstständige Vereinbarung mit dem Vermittler ein, außerhalb der Einflusssphäre der Prisma Life.
Die von den „Marktwächtern“ gewählte Überschrift ihrer Mitteilung ist mit Blick auf die inhaltlichen Ausführungen objektiv falsch und markenschädigend. Einer weiteren Verbreitung tritt die Prisma Life entschieden entgegen. Die Prisma Life prüft diesbezüglich rechtliche Schritte.
Quelle: Pressemitteilung Prisma Life
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