Am 27. Juni 2018 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 201/17) zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven in einer Lebensversicherung.
Peter Schwark, Mitglied der Geschäftsführung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): „Wir begrüßen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht die Regelung zur Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven bestätigt hat. Der BGH hat keine Zweifel daran gelassen, dass die Neuregelung der Bewertungsreserven verfassungsgemäß ist. Die aktuelle Regelung dient dem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen ausscheidender und im Versichertenkollektiv verbleibender Versicherungsnehmer.
Der BGH hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu klären ist, ob im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven gegeben war.“
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