Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2019 (Aktenzeichen: III ZR 498/16) entschieden, dass sich der Pflichtenumfang eines Anlageberaters nicht allein dadurch reduziert, dass ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ablehnt, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“. Ohne weitere Anhaltspunkte folge daraus nicht, dass der Anleger an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert sei und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichte. Mithin wird der Anlageberater insbesondere nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann. (JF1)
Quelle: BGH-Urteil vom 7. Februar 2019 (Aktenzeichen: III ZR 498/16)
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