Wer sich in Eile lediglich eine Rufnummer notiert hat und nicht mehr weiß, ob sich ein Freund oder eine Firma hinter der anonymen Zahlenreihe verbirgt, kann mit Hilfe der Nummer nach dem Teilnehmer suchen. Das Telekommunikationsgesetz erlaubt die so genannte Invers- oder auch Rückwärtssuche. Das bedeutet, Auskunftsdienste dürfen über die Telefonnummer Name und Adresse von Teilnehmern rückverfolgen und diese Daten an fahndende Kunden weitergeben.
Allerdings: Die Inverssuche ist nur erlaubt, wenn der gesuchte Teilnehmer im Telefonbuch oder einem elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen und darauf hingewiesen worden ist, dass er gegen das Aufspüren über die Rufnummer Widerspruch einlegen kann.
Weitere Regeln, die Firmen beachten müssen, die den Auskunftsservice anbieten:
- Die frühere Auskunftspraxis, über die Angabe eines Namens die entsprechende Rufnummer zu erfragen, bleibt bestehen. Auskunftsdienste dürfen Nummern oder Auskünfte über Anschrift, Beruf, Branche auch künftig nur preisgeben, wenn ein Teilnehmer mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten einverstanden ist. Diese Angaben müssen den Hinweisen im öffentlichen Telefonbuch entsprechen.
- Bei der Inverssuche gibts jedoch eine Einschränkung. Wird ein Teilnehmer über eine Rufnummer identifiziert, darf die Telefonauskunft nur die im Telefonbuch veröffentlichten Namen und Anschriften nennen. Die Angabe des Berufs oder der Branche ist hierbei untersagt.
- Eine Suche über die Rufnummer darf von telefonischen Auskunftsdiensten nur dann angeboten werden, wenn Kunden, die bereits im Telefonbuch oder in einem elektronischen Verzeichnis eingetragen sind, keinen Widerspruch gegen die Inverssuche eingelegt haben. Der Netzanschlussanbieter ist verpflichtet, den Kunden über das Widerspruchsrecht zu informieren. Dies geschieht in der Regel dann, wenn das Einverständnis zur Eintragung in ein Teilnehmerverzeichnis (Telefonbucheintrag) eingeholt wird.
- Telefonkunden, die nicht wollen, dass Name und Anschrift über ihre Rufnummer ermittelt werden können, können der Inverssuche jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann kostenlos beim Netzanschlussanbieter schriftlich oder telefonisch eingelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat am 05. Juli 2007 (Az.: III ZR 316/06) entschieden, dass Netzbetreiber die Weitergabe der für die Inverssuche benötigten Daten an die Auskunftsdienste nicht von der ausdrücklichen Einwilligung der Kunden abhängig machen dürfen. Der Datenschutz sei über Telekommunikationsgesetz (TKG § 105 Abs. 3) ausreichend gesichert. Deshalb müsse der Netzbetreiber den Kunden nur – wie vorgeschrieben – informieren und einen etwaigen Widerspruch in seiner Kundendatei vermerken.
Quelle: Verbraucherzentrale
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