Am 4. Februar 2020 gab des Landgerichts München I vom 4. Februar 2020 einer Klage des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (VVK) statt und untersagte dem Vergleichsportal Check24, sogenannte „Jubiläumsdeals“ anzubieten. Das Gericht sah in dem Check24-Angebot eine Umgehung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbot. Der Vermittlerverband Votum begrüßt dieses Urteil und weist darauf hin, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr Handeln auf dem Gebiet der Einhaltung des Provisionsabgabeverbots hinterfragen sollte.
Während die BaFin laut Votum-Verband die von ihr beaufsichtigten Versicherungsunternehmen aufforderte, die Zusammenarbeit bei dem „relativ unbedeutenden“ Insurtech gonetto umgehend einzustellen, sei die Aufsicht bei Check24 „merkwürdig zurückhaltend“ gewesen und „konnte sich nicht einmal zu einer Missbilligung durchringen“, heißt es von Seiten des Votum-Verbands. Votum habe die BaFin mehrfach darauf hingewiesen, dass dadurch der Eindruck „die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen“ erweckt werde. Daraufhin habe die Aufsicht mitgeteilt, dass sie bei einer Prüfung zu einer abweichenden Rechtsbeurteilung gelangt sei.
Die Entscheidung des Landgerichts München I ist aus Sicht des Votum-Verbands daher ein „klarer Fingerzeig für die BaFin“. Sie sollte darüber nachdenken, ob sie beim Vorgehen gegen gonetto und dem Nichthandeln gegenüber Check24 mit zweierlei Maß gemessen habe, so der Vermittlerverband.
Quelle: Pressemitteilung Votum-Verband
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