Grundsätzlich gilt: Schäden am Haus (Dach, Fenster, Keller) können etwas für die Wohngebäudeversicherung sein. Schäden am Hausrat, also alles was im Haus ist und nicht fest mit dem Haus verbunden ist und herausgetragen werden könnte, werden ein Fall für die Hausratversicherung.
Sturmschäden
Für Sturmschäden haften beispielsweise Gebäude-, Hausrat– und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, müssen Sie die Windstärke oft nicht einzeln nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es meist aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind. Wurde Hausrat zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und beschädigt wurden. Ausnahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt wurden. Ist das Gefriergut durch längeren Stromausfall infolge des Sturms verdorben, enthalten die Policen einiger Hausratversicherer einen zusätzlichen Schutz.
Autoschäden durch Dachziegel
Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Allerdings gibt es dabei oft eine Selbstbeteiligung, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.
Schäden durch umgestürzte Bäume
Stürzt ein Baum durch den Sturm auf ein Fahrzeug, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Hingegen haftet die Vollkaskoversicherung, wenn ein Baum auf die Fahrspur stürzt und ein Fahrzeug auffährt, da es nicht mehr rechtzeitig bremsen kann. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar, wenn dies durch einen Sturm passiert. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“ ‒ und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Schäden durch Schnee
Bricht das Hausdach unter der Last des Schnees ein, steht man finanziell nur mit einem zusätzlich zur Gebäude- bzw. Hausratversicherung abgeschlossenen Schutz gegen Elementarschäden gut da.
Schäden durch Regen
Überflutet Dauerregen Keller, beschädigt Wände und Inventar, dann hilft ebenfalls allein die Police gegen Elementarschäden. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Die Police, die als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung angeboten wird oder inzwischen auch direkt in den Verträgen enthalten ist, deckt noch einige weitere Schäden ab:
- durch Überschwemmung (aber nicht durch Sturmflut und manchmal nicht durch Rückstau)
- durch Erdbeben
- durch Erdsenkung
- durch Erdrutsch
- durch Schneedruck und Lawinen
Allerdings: Bei diesem Zusatzschutz wird zumeist eine Selbstbeteiligung vereinbart – häufig in Höhe von zehn Prozent der Schadenssumme. Hausratversicherungen aus DDR-Zeiten, die noch unverändert existieren, gewähren den Schutz gegen Elementarschäden nach wie vor. Diese alten DDR-Policen wurden von der Allianz Versicherung übernommen und häufig auf neue Bedingungen ohne eingeschlossenen Elementarschutz umgestellt.
Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert. Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Kindersitze, Warndreieck, Verbandskasten) mitversichert sind, variiert je nach Gesellschaft. Achtung: Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Gesellschaft dann oftmals entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen.
Schäden durch Blitzschlag
Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden werden oft schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden bei einem Gewitter – insbesondere durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss – sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel, vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung.
Schäden durch Hagel
Sorgen faustgroße Hagel-Brocken für Schäden beispielsweise an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung.
Was sollten Betroffene tun?
- Schäden müssen der Gesellschaft umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Außerdem sind Sie verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte – ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
- Schaden mindern, soweit möglich: Kaputte Gegenstände sollten Sie erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Wenn ein paar Ziegel vom Dach geweht wurden, sollten Sie dieses notdürftig abdichten. Wenn der Keller mit Wasser vollgelaufen ist, sollte schon mit dem Ausschöpfen begonnen werden.
- Den Versicherer kontaktieren und nach Anweisungen zum weiteren Vorgehen fragen. Beispielsweise wird der Versicherer sagen, ob Sie selbst gleich einen Handwerker beauftragen sollen oder ob er erst jemanden vorbeischicken will. Äußerungen des Versicherers sollten Sie sich unbedingt auch schriftlich geben lassen.
- Dokumentieren: Mit Fotos und/oder Video Schäden möglichst detailliert festhalten. Vorerst keine beschädigten Sachen wegwerfen.
- Oft wird der Versicherer einen „Regulierer“ vorbeischicken, der sich den Schaden anschaut. Dieser ist kein unabhängiger Gutachter: Er wird vom Versicherer bezahlt und vertritt dessen Interessen.
- Reparatur und Beseitigung der Schäden: Um Ärger oder Missverständnisse mit dem Handwerker zu vermeiden, sollte der Auftrag so genau wie möglich erteilt werden. Es ist wichtig, den Auftragsumfang, den Ausführungstermin und die Vergütung verbindlich, am besten schriftlich, zu regeln.
Thema Kostenvoranschlag: Wenn überhaupt Zeit ist, kann es sinnvoll sein, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Diese sollten möglichst detailliert die Leistungen und benötigten Materialien enthalten. Das Vorgehen sollte unbedingt mit dem Versicherer abgesprochen werden.
Schäden vor Antritt oder während einer Reise
Steht der Urlaub noch bevor, greift die Reiserücktrittsversicherung, bei der schon begonnenen Reise die Reiseabbruchversicherung (werden meist kombiniert angeboten). Voraussetzung für die Stornierung einer Reise wegen eines Schadens an Hab und Gut ist: Der Schaden erweist sich im Verhältnis zum Vermögen als erheblich, oder um den Schaden festzustellen, ist die Anwesenheit des Versicherten unbedingt erforderlich. Weiterhin muss der Schaden durch Feuer, durch ein Elementarereignis oder durch die Straftat eines Dritten entstanden sein.
Kann die Versicherung den Vertrag kündigen?
Nach der Beratungserfahrung der Verbraucherzentralen nutzen Versicherer auch und gerade in wichtigen Versicherungssparten wie der Wohngebäudeversicherung die Möglichkeiten der Kündigung des Vertrags. Im Schadensfall wird den Versicherungsnehmern außerordentlich gekündigt oder sie bekommen die Kündigung zum Ablauf der meist einjährigen Versicherungslaufzeit. Nach einer Kündigung durch den Versicherer haben Sie oft einen hohen Suchaufwand, um einen gleichwertigen Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen. Wenn ein Versicherer droht, den Vertrag zu kündigen, sollten Sie versuchen auszuhandeln, dass sie stattdessen selbst kündigen. Das kann die anschließende Vertragssuche erleichtern. Die Verbraucherzentralne sammeln Fälle von Kündigungen nach Schadensmeldung und sind bei der Suche nach einem neuen Versicherer behilflich.
PRESSEKONTAKT
wwr publishing GmbH & Co. KG
Steffen Steuer
Frankfurter Str. 74
64521 Groß-Gerau
Website: www.wwr-publishing.de
E-Mail : [email protected]
Telefon: +49 (0) 6152 9553589