569 Js 5751/18 V
Strafvollstreckungsverfahren gegen André Strüben,
Betrug in der Zeit vom 16.09.2017 bis 17.09.2017 zum Nachteil der unbekannten Erben der am 23.12.2019 in Kiel verstorbenen Geschädigten Ingeborg Emma Hernandes Y Heredia, geb. 27.04.1934 in Kiel.
Mit Entscheidung vom 16.05.2018 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Kiel – 46 Cs 37/18 – verurteilt worden. Dieser hatte in der Zeit vom 16.09. bis zum 17.09.2017 nach Wegnahme und Verwendung der EC-Karte Abhebungen vom Konto der bereits verstorbenen Geschädigten getätigt. Es wurde die Einziehung des Wertersatzes des zu Unrecht Erlangten in Höhe von 1.650,00 € angeordnet.
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Zilz, Rechtspflegerin