Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts richtet, durch den dem Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung im Rahmen der polizeilichen Ausbildung versagt wurde. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt. Die Sache wurde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer absolvierte als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei. Im September 2019 teilte die Hochschule dem Beschwerdeführer mit, dass er die „Kontrollübung Pistole“ endgültig nicht bestanden habe und sein Studium mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens ende. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch. Gleichzeitig ersuchte er um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Hauptantrag, die Hochschule zu verpflichten, ihm unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden mit dem hier angegriffenen Beschluss zurück. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Auf die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Bestandskraft der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung komme es für die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht an. Daher seien auch die Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache und die dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens irrelevant. Die Laufbahnausbildung könne deshalb weder innerhalb noch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf vorläufig fortgesetzt werden.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf kommt besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung stellt eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch die Entlassung wird dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar. Bereits in der Ausbildung befindliche Betroffene sind darüber hinaus gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist.
2. Dies zugrunde gelegt, wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei seiner Auslegung der Vorschriften zur Entlassung von Beamten auf Widerruf kraft Gesetzes bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung verkennt das Oberverwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt.
Dem Oberverwaltungsgericht zufolge kann eine einstweilige Anordnung selbst bei Eintritt existenzieller Nachteile nicht ergehen. Diese pauschale Rechtsschutzverweigerung fällt insbesondere in Fällen der vorliegenden Art besonders ins Gewicht, da die Beendigung des Beamten- und Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich zu einer Ausbildungsverzögerung führt und dazu zwingt, Prüfungswissen und -fähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Den Polizeianwärtern werden mithin gravierende und – jedenfalls hinsichtlich der Ausbildungsverzögerung – irreparable Nachteile zugemutet. Zwingende Gründe dafür nennt das Oberverwaltungsgericht nicht; sie drängen sich auch nicht ohne Weiteres auf.
Darüber hinaus verkennt das Oberverwaltungsgericht die Vielgestaltigkeit möglicher Fehler der Prüfungsentscheidung. Jedenfalls in Kombination mit der kategorischen Außerachtlassung möglicher schwerer Nachteile kann die zugrunde gelegte gesetzgeberische Intention einen derart undifferenzierten und völligen Ausschluss einer Prüfung der Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache nicht rechtfertigen.