Er ist jedoch der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zu kurz greifen. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des eWpG führt der BVI aus, dass er aufgrund der Vergleichbarkeit mit Inhaberschuldverschreibungen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des eWpG auch auf Anteile an Sondervermögen als sinnvoll und zukunftsgerichtet geradezu notwendig ansieht.
Nach Ansicht des BVI wird die Einführung „elektronischer Investmentfondsanteile“ aus nicht ersichtlichen Gründen jedoch zunächst zurückgestellt. Dies bedeute einen Wettbewerbs- und Innovationsnachteil der deutschen Fondswirtschaft gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten, die keinen papierhaften Fondsanteilschein voraussetzen. Der Fondsstandort Deutschland repräsentiere rund 23 Prozent des EU-Fondsmarkts. Damit biete sich nach Einschätzung des BVI die Chance, mit dem eWpG Maßstäbe für die digitale Innovation in der europäischen Fondswirtschaft zu setzen, zumal Wertpapierfonds (OGAW) ein Musterbeispiel für grenzüberschreitend vertriebene Finanzprodukte sind und damit der Intention der Kapitalmarktunion folgen.
„Anteile an Sondervermögen sollten durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des künftigen eWpG auch in elektronischer Form begeben werden können. Hierzu müsste § 95 KAGB neben verbrieften Anteilscheinen auch digitale Fondsanteile und Krypto-Fondsanteile erlauben.
Die vollständige Stellungnahme können Sie hier lesen: https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/200914_BVI_Stellungnahme_eWpG.pdf
Quelle: Social-Media-Beitrag BVI
Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main ist Repräsentant der Investmentbranche in Deutschland. Die 113 Mitglieder des 1970 gegründeten Verbands verwalten über 3,3 Billionen Euro in Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögensverwaltungsmandaten.