Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird dem Angeschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Der Angeschuldigte stellte bisher unbekannten Personen, die unter der Fa. Securities Management Consulting (SMC) PLC, 24 Merrion Square, Dublin 2/Ireland bzw. SMC Invest auftraten, das von ihm geführte Anderkonto bei der Volksbank Dresden-Bautzen e.G., Kontonummer 3303441017, für eingehende Überweisungen zur Verfügung.
Auf dieses Konto gingen im Zeitraum vom 05.03.2018 bis 23.07.2018 die Überweisungen verschiedener Personen im Gesamtwert von 387.727 € ein. Alle Überweisungen stammen von Personen, denen mittels Kaltakquise telefonisch Aktien der Siemens AG oder der Siemens Healthineers bzw. der Aramco AG zum Kauf angeboten wurden.
Tatsächlich existierte die o. g. Firma SMC nicht und die an die Geschädigten verkauften Aktien wurden – wie durch die unbekannten Täter von Anfang an beabsichtigt – trotz Zahlung des Kaufpreises nie dem Depot der Käufer gutgeschrieben.
Um dem Angeschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Dresden erwirkt. Dadurch konnten Vermögenswerte in Höhe von rund 15.500,00 EUR gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 StPO wird den Verletzten hiermit die Vollziehung des Vermögensarrestes bekannt gemacht. Sollten Sie in dem genanntem Zeitraum durch oben dargestellte Verfahrensweise einen Schaden erlitten haben, können Sie unter Umständen aus dem gesicherten Vermögen zumindest einen Teil Ihrer Forderung zurück erhalten.
Falls Sie zu dem oben genannten Kreis der Verletzten gehören und über die entsprechenden Informationen verfügen, werden Sie hiermit aufgefordert zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch, der Ihnen aus der von den Angeschuldigten begangenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Beachten Sie auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
― |
Zwangsvollstreckungen in die im Wege der Arrestvollziehung gepfändeten Gegenstände sind während der laufenden Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO). |
||||||||
― |
Gibt es mehrere Tatverletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der Wert der gesicherten Vermögenswerte oder der durch deren Verwertung erzielte Erlös nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). |
||||||||
― |
Wird über das Vermögen der Angeschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO geltend machen. |
||||||||
― |
Sofern die Angeschuldigten verurteilt werden und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihnen erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
|