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AfW: Versicherungsanlageprodukte bleiben mit Zulassung nach § 34d GewO vermittelbar

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Aktuell führt die Aussage eines Marktteilnehmers zu Irritationen bei Versicherungsvermittlern, wonach der Gesetzgeber in Erwägung ziehen könnte, Fondspolicen – also Versicherungsanlageprodukte – als von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu kontrollierende Finanzanlageprodukte zu definieren. Daran gekoppelt wurde die Empfehlung ausgesprochen, dass auch Versicherungsvermittler mit Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung (GewO), die Fondspolicen vermitteln, eine zeitnahe Beantragung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO in Betracht ziehen sollten, um die Zulassung noch vor Übertragung der Aufsicht über 34f-ler auf die BaFin zu erhalten. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW widerspricht dieser Aussage.

Weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik sei es derzeit im Gespräch oder geplant etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern, so der AfW. Mit der Umsetzung der umfassenden europäischen Regulierungspakete MiFID 2 (Finanzmarktrichtlinie) und IDD (Versicherungsvertriebsrichtlinie) in das jeweilige nationale Recht erfolgte eine europaweite Harmonisierung in vielen Punkten, was die Finanz- und Versicherungsprodukte, deren Vertrieb und Gestaltung betraf. Für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten wurden im Versicherungsvertragsgesetz in den Paragrafen 7b und 7c neue detaillierte Regelungen eingeführt. In größter Ausführlichkeit seien zudem mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der EU-Kommission für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltende Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln festgeschrieben worden. Diese Regularien gewährleisten unter anderem, dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssen, ob und warum die Produktempfehlung zu dem individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passt und sollen helfen Interessenskonflikte zu verhindern.

Der Wille des Gesetzgebers sei insofern eindeutig: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach § 34d GewO vermittelbar. Laut AfW ist es keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f GewO als Finanzanlagevermittler beantragen müssen.

Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW: „Unabhängig davon sollte es selbstverständlich sein, dass komplexe Produkte, wie es Versicherungsanlageprodukte häufig sind, nur mit der erforderlichen Sachkunde und der entsprechenden Produktkenntnis vermittelt werden. Alles andere dient weder den Kunden noch der Zukunft des jeweiligen Vermittlers in der Branche.“ (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung AfW

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von factum
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