Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ahndet in der Wertpapieraufsicht Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen mit Geldbußen. Diese Bußgeldverfahren werden zunehmend einvernehmlich im Rahmen einer Verständigung abgeschlossen. Ein Settlement kann sowohl von der BaFin als auch von den Verfahrensbeteiligten angeregt werden. Es ermöglicht, die festgesetzte Geldbuße erheblich zu reduzieren. Die BaFin hat hierzu ein Informationsblatt veröffentlicht, das die wesentlichen Voraussetzungen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung erklärt.
Bußgeldverfahren können einvernehmlich durch eine Verständigung (sogenanntes „Settlement“) abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der Betroffene, die Tat tatsächlich begangen hat und eingesteht. Ein Settlement bewirkt zum einen regelmäßig eine Beschleunigung und Verkürzung des Bußgeldverfahrens, zum anderen führt es insbesondere zu einer Minderung der (durch die BaFin festzusetzenden) Geldbuße zugunsten des Betroffenen.
Aus Sicht der Wertpapieraufsicht der BaFin spricht für ein Settlement die Verringerung der Verfahrensdauer, wobei insbesondere Aspekte der Prozessökonomie im Vordergrundstehen. Für den Betroffenen kann eine Verständigung ebenfalls vorteilhaft sein: Eine längere Verfahrensdauer bleibt erspart, und der Ausgang des Verfahrens ist sicher bekannt.
Die einvernehmliche Verfahrensbeendigung ist in sämtlichen Ordnungswidrigkeiten der Wertpapieraufsicht der BaFin möglich. Eine einfach gesetzliche Regelung, welche die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Settlements regelt, fehlt jedoch. Die für das gerichtliche Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geltende Regelung der Verständigung im Strafverfahren, wie insbesondere in § 257c StPO normiert, gilt nicht.
Die Grenzen eines Settlements folgen aus dem Grundgesetz, vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip: Dem Betroffenen muss insbesondere vor Abschluss eines Settlements rechtliches Gehör gewährt worden sein. Zudem sind insbesondere die Aussagefreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren sowie der Schuld- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der Tatvorwurf muss pflichtgemäß ermittelt und nach Aktenlage rechtlich geprüft sein. Die Tat muss mithin tatsächlich begangen worden sein. Schließlich muss die mittels eines Settlements vereinbarte Geldbuße im Verhältnis zum Tatvorwurf eine noch (tat-)angemessene, spürbare Sanktion darstellen. (DFPA/LJH)
Quelle: Pressemitteilung BaFin
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