Im vorliegenden Fall hatten sich Mieter geweigert, eine Nachzahlung von 200 Euro für in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Heizkosten zu leisten. Von 2013 auf 2014 erhöhten sich diese von 3.500 auf 3.900 Euro. Die Mieter erklärten diese Erhöhung für nicht plausibel und verlangten, die Ablesebelege aller Wohnungen einzusehen.
Nachdem Amts- und Landgericht der Zahlungsaufforderung zugestimmt hatten, gab der Bundesgerichtshof nun aktuell den Mietern recht. Bei einer Nachforderung von Betriebskosten liegt die Darlegungspflicht und Beweislast beim Vermieter. Solange die Einsicht in alle Belege verweigert wird, muss auch keine Nachzahlung geleistet werden.
Quelle: Immonewsfeed
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