Ein Mieter kann seine erklärte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht widerrufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden.
Der Mieter einer Wohnung in Berlin erhielt im Juli 2015 von seiner Hausverwaltung einen Brief, in dem er unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel aufgefordert wurde, der Erhöhung der Kaltmiete zuzustimmen. Die Erhöhung der Netto-Kaltmiete von 807,87 Euro auf 929,15 Euro wurde in diesem Brief näher begründet.
Der Aufforderung kam der Mieter nach, widerrief jedoch kurze Zeit später seine Zustimmung. Von Oktober 2015 bis Juli 2016 zahlte er die monatlich um 121,18 Euro erhöhte Miete unter Vorbehalt. Gleichzeitig klagte er auf Rückzahlung der für diese zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeträge von insgesamt 1.211,80 Euro sowie auf die Feststellung, dass sich seine Netto-Kaltmiete nicht erhöht habe.
Mieter-Klage in den Vorinstanzen erfolglos
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass im Grundsatz auch bei Zustimmungserklärung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe. Im vorliegenden Fall gäbe es jedoch keinen im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag. Denn die Mieterhöhungsvereinbarung sei zwar unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief), nicht jedoch „im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ getroffen worden.
Der Mieter wollte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht akzeptieren und verfolgte die Klage weiter. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof.
BGH: Widerspruch nicht möglich
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen falle und dem Mieter daher ein entsprechendes Widerrufsrecht nicht zustehe.
Begründung:
Mit dem in § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB (bei sogenannten „Fernabsatzverträgen“) vorgesehenen Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie einem eventuell bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Dieser Zielsetzung des Gesetzes tragen bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die in den §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits uneingeschränkt Rechnung.
So muss der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen schriftlich begründen. Der Mieter erhält damit die Möglichkeit, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens – ohne Informationsdefizit und psychischen Druck – zu überprüfen. Darüber hinaus darf der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Erteilung der Zustimmung klagen. Dem Mieter wird damit eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er der Mieterhöhung zustimmt.
Damit ist sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt ist.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17)
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