Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 11/19
Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte, der aus Syrien stammte und in Deutschland Medizin studierte, in den Jahren 2014 bis 2016 bekennender Anhänger, allerdings kein Mitglied der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). In diesem Zeitraum beging er die vier folgenden Taten:
Der Angeklagte wirkte mit Chat-Nachrichten planmäßig auf zwei in Syrien wohnhafte Männer dahin ein, sich vom IS für ein Selbstmordattentat bzw. einen Sprengstoffanschlag einteilen zu lassen und sodann die Operation anhand der Vorgaben der Organisation durchzuführen. In beiden Fällen war das Vorgehen des Angeklagten zwar nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Die Chat-Partner kamen dem jeweiligen Ansinnen indes letztlich nicht nach.
Ferner teilte der Angeklagte einem weiteren, in der Türkei aufhältigen Chat-Partner mit, er habe Informationen über einen Taxifahrer in der syrischen Stadt Idlib. Diesen bezeichnete er mit Namen und Wohngebiet; es handelte sich um den Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Der Angeklagte erklärte, der Taxifahrer werfe in Idlib SIM-Karten als Peilsender für Angriffe der syrischen und russischen Luftwaffe aus. Die Stadt stand zu dieser Zeit weitgehend unter der gemeinsamen Kontrolle der terroristischen Vereinigungen „Jabhat al-Nusra“ und „Ahrar al-Sham“. Wie vom Angeklagten erbeten, leitete der Chat-Partner die Informationen an den Leiter der „Exekutivkräfte“ der Stadt weiter. Der Angeklagte hielt es für wahrscheinlich, dass der Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin dort tatsächlich häufig solche Peilsender anbringe und der Leiter der „Exekutivkräfte“ daher dessen Tötung veranlassen werde. Der vom Angeklagten Verdächtigte wurde zwar in der Folgezeit von einer der Idlib beherrschenden Organisationen festgenommen, jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen, nachdem seine Nachbarn für ihn günstig ausgesagt hatten.
Schließlich schlug der Angeklagte in seiner Studentenwohnung dem sieben- oder achtjährigen Sohn seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit einem länglichen hölzernen Gegenstand auf den Bauch. Das Kind verspürte dabei deutliche Schmerzen. Der Angeklagte hatte seinem Opfer zuvor erklärt, die Schläge dienten der Abhärtung und seien Teil eines Trainings als Vorbereitung auf eine künftige Tätigkeit als Kämpfer für den IS.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision das Verfahren beanstandet und Rechtsfehler des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Die Rügen sind ohne Erfolg geblieben. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
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