Laut einer Umfrage des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW erklären knapp zwei Drittel der Vermittler ihre Leistungen ausführlich gegenüber ihren Kunden und legen oft auch ihre Vergütung offen. Interessanterweise sind Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO transparenter als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Während jeder zehnte Versicherungsvermittler keine Transparenz bezüglich seiner Leistung bietet, ist dies nur bei jedem zwölften Finanzanlagevermittler der Fall. Kein einziger Finanzanlagevermittler stimmte der Aussage zur Transparenz nicht zu. Auch bei der Offenlegung der Vermittlervergütung zeigen sich die 34f-Vermittler deutlich transparenter als die 34d-Vermittler. Während 74 Prozent der Finanzanlagevermittler ihre Vergütung transparent machen, liegt dieser Wert bei den Versicherungsvermittlern lediglich bei 37 Prozent.
Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, erklärt, dass im Investmentbereich bereits seit über 10 Jahren die Pflicht besteht, die vereinnahmte Provision dem Kunden gegenüber offenzulegen. Makler betreuen ihre Kunden in der Regel langfristig und bieten oft überobligatorische Dienste an, die nicht mit den üblichen Provisionen abgegolten sind. Daher können sie mit den Kunden eine gesonderte Vergütung vereinbaren.
Es zeigt sich auch, dass je nach Vertriebsschwerpunkt die Offenlegung von Servicevereinbarungen unterschiedlich gehandhabt wird. Während rund jeder vierte 34f-Vermittler an eine Rechnung denkt, tun dies doppelt so viele 34d-Kollegen. Die Mehrheit hat noch keine Servicevereinbarung mit den Kunden abgeschlossen. Wenn Vermittler jedoch Honorare erheben, werden am häufigsten Servicegebühren im Bereich Versicherungen (14,7 Prozent), für die Betreuung im Bereich Finanzanlagen (10,6 Prozent) sowie für die Versicherungsvermittlung (10,1 Prozent) genannt.
Norman Wirth betont, dass Servicevereinbarungen eine sinnvolle Einkommensquelle für Vermittler darstellen und zu einer höheren Vertragsdichte führen können. Das Potenzial in der Branche sei noch lange nicht ausgeschöpft.