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Freisprechendes Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wegen Mordes im Schlossgarten im Jahr 1979 rechtskräftig

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Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 314/20

Das Landgericht Aschaffenburg hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an einer 15-jährigen freigesprochen.

Dem Angeklagten lag zur Last, am Abend des 18. Dezember 1979 im Schlossgarten in Aschaffenburg das Opfer u.a. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet zu haben. Das Landgericht hat sich nach einer umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Es ist insbesondere rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte nicht als Verursacher von an der Leiche gesicherten Bissspuren angesehen werden kann, die der Täter hinterlassen hatte.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Nebenkläger entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 23. April 2020 – KLs 104 Js 3414/18

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 211 Mord StBG

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 11. Januar 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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