Wenn Sie Mahnungen und Inkassoforderungen ignorieren, kann es passieren, dass Ihnen per Post in einem gelben Umschlag ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Schon auf diesen sollten Sie unbedingt reagieren. Wenn Sie die Forderung für nicht berechtigt halten, legen Sie Widerspruch ein. Das gilt auch, wenn Sie nur einem Teil der Forderung widersprechen wollen. Ein entsprechendes Formular schicken die Gerichte mit. Das müssen Sie ausfüllen und so abschicken, dass es innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie den Brief vom Gericht bekommen haben, beim Gericht ankommt.
Rühren Sie sich nicht, kann als zweiter Brief ein Vollstreckungsbescheid folgen. Dies ist Ihre allerletzte Chance, einen Besuch vom Gerichtsvollzieher zu verhindern. Sie können gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Ein Vordruck dafür liegt dem Bescheid nicht bei. Sie müssen den Einspruch selbst schreiben und Ihr Brief muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids dem Gericht vorliegen. Machen Sie auch das nicht, steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür!
Forderung muss nicht berechtigt sein
Mahnbescheide werden im elektronischen Verfahren beim zuständigen Mahngericht beantragt. Diesen Antrag kann jedermann stellen, der behauptet Gläubiger einer Forderung zu sein. Gerichte prüfen nicht, ob die erhobenen Forderungen überhaupt berechtigt sind. Es ist also für die Gerichte gar nicht klar, ob Sie demjenigen, der Geld von Ihnen fordert, tatsächlich auch das Geld schulden. Ein Gericht leitet ein Mahnverfahren ein, wenn der Gläubiger (also die Person oder das Unternehmen, das Geld fordert) die Gerichtsgebühren zahlt und die Formalien erfüllt hat.
Viele Gläubiger beantragen Mahn- und Vollstreckungsbescheide vor allem dann, wenn sie damit rechnen, dass ihre Schuldner sich nicht wehren. Sie kommen damit gerade bei den Menschen durch, die sich im Dschungel der Bürokratie nicht gut zurechtfinden. Denn viele dieser Bescheide werden nur deshalb wirksam, weil sich die Empfänger nicht rechtzeitig um die gerichtlichen Briefe gekümmert haben. Deshalb werfen Sie Post vom Gericht nicht einfach weg! Sie tun sich damit keinen Gefallen, sondern machen die Angelegenheit noch schlimmer.
Haben Sie beide Zwei-Wochen-Fristen verstreichen lassen und sich nicht beim Gericht gemeldet, können Sie sich kaum noch wehren. Auch wenn die Forderungen des Gläubigers völlig überzogen sind, kann dieser mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid das Geld durch den Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.
Sie sollten immer dann Widerspruch oder Einspruch einlegen, wenn Sie sich sicher sind, dass zu Unrecht Geld von Ihnen gefordert wird. Der Gläubiger muss dann im Prozess beweisen, dass er eine berechtigte Forderung gegen Sie hat. Haben Sie angeblich offene Rechnungen bereits bezahlt, können Sie das zum Beispiel mit Kontoauszügen nachweisen.
Wichtig für Ehepaare: Häufig werden im Mahnbescheid beide als Schuldner bezeichnet, obwohl nur einer von beiden die Schulden gemacht hat. Wenn Sie glauben, nichts mit den Schulden Ihrer Partnerin/Ihres Partners zu tun zu haben, lassen Sie sich schnell dazu beraten (zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes) und prüfen, ob Sie für diese Schulden tatsächlich verantwortlich sind. Wenn nicht, dann legen Sie unbedingt Widerspruch ein. Damit schützen Sie Ihr persönliches Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger.
Wenn nur ein Teil der Forderungen berechtigt ist
Sie können mit Ihrem Widerspruch auch nur gegen einen Teil der Forderung protestieren. Kontrollieren Sie unbedingt die Rubrik Zinsen. Häufig ist zwar die Hauptforderung korrekt, aber die Zinsen sind überhöht. Oder: Die Hauptforderung ist berechtigt, aber es werden unzulässige Inkassokosten erhoben.
Ob die Zinsen überhöht sind, können Sie anhand einer groben Faustregel überprüfen: Gläubiger dürfen mit Ihren Zinsforderungen in der Regel nur 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen. Beruht die geforderte Summe auf einem Immobilien-Darlehen, so liegt der zulässige Zins sogar nur bei 2,5 Prozent über dem Basiszins. Wie hoch der aktuelle Basiszins ist, können Sie auf der Internetseite der Bundesbank in Erfahrung bringen.
Beispiel: Im Juli 2018 lag der Basiszinssatz bei -0,88 Prozent. Das heißt, dass für eine Forderung gegen einen Verbraucher maximal + 5, also 4,12 Prozent Zinsen verlangt werden durften.
Wenn Ihnen die Zinsforderungen oder Gebühren zu hoch vorkommen, sollten Sie so schnell wie möglich in eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale kommen.
Keine unsinnigen Widersprüche einlegen!
Legen Sie keinen Widerspruch oder Einspruch ein, wenn Sie wissen, dass die Forderungen gegen Sie wirklich bestehen. Die Gegenseite, also der Antragsteller des Mahnbescheids (Gläubigerseite), kann danach ins Klageverfahren übergehen. Achtung: Hier fallen weitere Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) an, die Sie am Ende zahlen müssen, wenn Sie den Prozess verlieren. Spielen Sie nicht auf Zeit, sondern lassen Sie sich möglichst schnell beraten!
Wenn Sie die Zwei-Wochen-Frist nicht einhalten können
Haben Sie die Zwei-Wochen-Einspruchsfrist des Vollstreckungsbescheids versäumt, weil Sie z. B. schwer erkrankt oder verreist waren und nicht mit einem gerichtlichen Schreiben rechnen mussten, können Sie bei Gericht die so genannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Das müssen Sie unverzüglich tun, nachdem der Grund weggefallen ist, der Sie daran gehindert hat, Widerspruch oder Einspruch einzulegen. Erklären Sie in einem Brief, warum Sie nicht rechtzeitig aktiv werden konnten. Legen Sie nach Möglichkeit Belege bei (zum Beispiel ein ärztliches Attest, eine Bestätigung vom Krankenhaus über Ihren Aufenthalt, eine Bahnfahrkarte, eine Hotelquittung oder eine eidesstattliche Versicherung des Mitfahrers als Beleg für eine Reise). Vergessen Sie nicht, den Einspruch mitzuschicken!
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