Inhaltlich setze der Entwurf die Vorgaben des im Juli 2019 veröffentlichten Eckpunktepapiers zur Übertragung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um (DFPA berichtete). Die Überführung in die BaFin-Zuständigkeit ist für den 1. Januar 2021 vorgesehen. Bestehende Erlaubnisse nach Gewerbeordnung (GewO) sollen grundsätzlich weitergelten, allerdings vorbehaltlich einer Überprüfung durch die BaFin.
Im Übrigen fasst Pinkernell die Inhalte wie folgt zusammenfassen:
- Einführung eines neuen Erlaubnistatbestands für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im WpHG. Dabei sollen die Erlaubnisvoraussetzungen gleichbleiben (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sowie der Nachweis der Sachkunde);
- Neben selbständigen Finanzdienstleistern Einführung von „Vertriebsgesellschaften“ mit erweiterten Anforderungen sowie „vertraglich gebundenen Vermittler“ ohne eigene Erlaubnis in Anlehnung an KWG-Vorschriften;
- Übernahme der neuen, ab 1. August 2020 geltenden Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) in das WpHG;
- Sukzessive, risikoorientierte Anforderung und Überprüfung der einzureichenden Nachweise im Rahmen eines neuen Nachweisverfahrens durch die BaFin beginnend ab Anfang 2021 mit großen Vertriebsgesellschaften;
- Überprüfung der Einhaltung der materiellen Vorgaben durch eine risikoorientierte BaFin-Prüfung ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer;
- Digitalisierung der Aufsichtsprozesse (DFPA/JF1)
Quelle: Kommentar HG Pinkernell, Rechtsanwalt bei LPA-GGV
PRESSEKONTAKT
wwr publishing GmbH & Co. KG
Steffen Steuer
Frankfurter Str. 74
64521 Groß-Gerau
Website: www.wwr-publishing.de
E-Mail : [email protected]
Telefon: +49 (0) 6152 9553589