Nr. 035/2020
Für den Verhandlungstermin am 23. April 2020, 9.30 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E101 (siehe Pressemitteilung Nr. 24/2020) gelten folgende Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter:
Akkreditierung
Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 7. April 2020 um 10.00 Uhr und endet am 20. April 2020, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.
Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse [email protected].de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.
Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse [email protected] übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen.
Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.
Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze auf ein Minimum beschränkt.
Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal insgesamt 6 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 3 Plätze für die Mitglieder der Justizpresskonferenz reserviert. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Platz je Medienorganisation zur Verfügung.
Soweit Medienvertreter in dem Sitzungssaal keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung im Medienarbeitsraum im Foyer der Bibliothek verfolgen. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. In dem Medienarbeitsraum stehen insgesamt 15 Sitzplätze zur Verfügung.
Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal und den Medienarbeitsraum
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Im Medienarbeitsraum (Foyer der Bibliothek) dürfen während der Verhandlung elektronische Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Handys) nur zur Eingabe von Text und nicht zur Sprachkommunikation (Telefonate, Diktate, usw.) verwendet werden. Die Benutzung ist nur im Stumm-/Lautlos-Modus zulässig. Soweit der Betrieb im Einzelfall Störungen verursacht, ist einer Untersagung der Weiternutzung möglich. Tonaufnahmen von der Verhandlung sind unzulässig.
Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung
1. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung sind Foto- und Filmaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams und Fotografen zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal unverzüglich und unaufgefordert zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Vorraum vor dem Sitzungssaal zur Verfügung.
2. Es werden drei Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils einer Kamera) sowie ein Fotograf. Melden sich mehr Filmteams und/oder Fotografen an, als Plätze im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehen, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Poolführer verpflichten sich, abgelehnten Bewerbern des jeweiligen Medienpools ihre Foto- und Filmaufnahmen von dem Einzug des Senats in den Sitzungssaal auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.
3. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten ist nicht gestattet. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Online-Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.
Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesgerichtshof bezogen werden soll.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund einer Anordnung der Präsidentin in Ausübung ihres Hausrechts dürfen folgende Personen das Gelände des Bundesgerichtshofs nicht betreten:
Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden.
Personen, die sich in den (dem Sitzungstag) vorhergehenden 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet nach der aktuellen Definition des Robert-Koch-Instituts aufgehalten haben.
Personen, die in den (dem Sitzungstag) vorhergehenden 14 Tagen persönlichen Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person hatten.
Karlsruhe, den 6. April 2020
PRESSEKONTAKT
FOP – Freie Online Presse
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