Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Sparkasse, in deren Geschäftsbedingungen ein Entgelt von 100 Euro für die Bearbeitung von Treuhandaufträgen bei der Ablösung von Kundendarlehen aufgeführt wurde. In der Praxis fiel diese Gebühr vor allem beim Bankwechsel im Rahmen einer Umschuldung oder Anschlussfinanzierung an, wenn sich der neue Kreditgeber die bestehenden Grundschulden abtreten ließ.
Die Unzulässigkeit der Gebühr für die Grundschuldübertragung begründen die BGH-Richter damit, dass die Bank durch die Stellung von Grundschulden eigene Interessen verfolgt. In solchen Fällen sei der damit verbundene Aufwand durch den Darlehenszins abgegolten, heißt es in der Urteilsbegründung.
Darüber hinaus sei die Bank ohnehin verpflichtet, die Grundschuld weiterzureichen, wenn der Kreditnehmer den Finanzierungsgeber wechsle, erläutert der Leipziger Bankrechts-Fachanwalt Kai Malte Lippke und ergänzt: „Für die Erfüllung einer Pflicht kann keine Gebühr verlangt werden.“
Das aktuelle BGH-Urteil reihe sich in eine Serie von Entscheidungen ein, die den Spielraum von Kreditinstituten bei der Berechnung von Gebühren einschränkten. In den vergangenen Jahren hatte der BGH schon weitere Gebührenposten wie beispielsweise die Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten oder das Bearbeitungsentgelt für den Abschluss von Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt. (DFPA/mb1)
Quelle: Pressemitteilung Interhyp
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