Wer für seinen Platz in einem Alten- oder Pflegeheim selbst (zu-)zahlen muss, der kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings zieht der Fiskus von diesem Betrag die sogenannte Haushaltsersparnis ab. Diese Anrechnung gilt bei Ehepaaren sogar in doppelter Höhe. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 22/16)
Der Fall: Auf ein Ehepaar kamen nach dem gesundheitlich bedingten Umzug in ein Heim erhebliche Kosten zu. Alleine in einem Steuerjahr waren für beide Partner 27.500 Euro fällig. Den Betrag machten sie in der Steuererklärung geltend – abzüglich einer abzurechnenden Haushaltsersparnis von knapp 3.400 Euro. Das zuständige Finanzamt bestand jedoch auf der Verdoppelung dieser Summe, denn schließlich handle es sich um zwei Personen, bei denen die Haushaltsersparnis anfalle.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich der Rechtsmeinung des Fiskus an. Beide betroffenen Personen kämen nach dem Umzug ins Heim in den Genuss der Haushaltsersparnis (für Miete, Strom und Verpflegungskosten), weswegen er auch für beide in Anschlag gebracht werden müsse. Alles andere stelle eine Doppelbegünstigung für (Ehe-)Paare gegenüber Singles dar.
Quelle: Presseportal
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