Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 37w Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37y Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) alte Fassung zugrunde. Die Marna Beteiligungen AG hatte der Öffentlichkeit den Konzernhalbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2017 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Das Unternehmen hat bereits am 5. April 2019 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. (JF1)
Quelle: Homepage BaFin
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