So lauten zwei Ergebnisse des DIA-Dossiers „Provisionskürzung zur Kompensation des Niedrigzinses – zielführend und angebracht?“, angefertigt im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) von Experten des Analyseunternehmens Assekurata.
Für die Analyse wurden Modellrechnungen für unterschiedliche Rentenversicherungsprodukte (Sofortrente, Neue klassische Rente, Indexgebundene Rente) marktrepräsentativer Anbieter durchgeführt, um die Rentenhöhe bei unterschiedlichen Provisionssätzen zu vergleichen. Berechnet wurden die Rentenhöhen einmal für einen Provisionssatz von 40 Promille. Das entspricht in etwa dem derzeitigen Stand. So berufen sich die Autoren des Referentenentwurfes für den Provisionsdeckel auf eine Erhebung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Danach leisteten die Versicherungsunternehmen für das Neugeschäft 2017 vertriebswegeübergreifend Abschlussprovisionen von durchschnittlich 37,74 Promille.
In einer zweiten Berechnung ermittelten sie die Renten bei einer Provision von 25 Promille, diese Höhe soll für den Provisionsdeckel gelten. Das Ergebnis: Je nach Produkt differiert die monatliche Rente um 4,86 Euro bis 7,25 Euro. Der Renditeefffekt liegt zwischen 0,09 Prozent und 0,16 Prozent.
Die Autoren des Dossiers machen noch auf einen weiteren Faktor aufmerksam, der den Provisionsdeckel ins Leere laufen lässt. Nach Intention des Entwurfes des „Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ sollen Vermittler für ihre Dienstleistung über 25 Promille hinaus eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn ihre Beratung die erforderliche Qualität aufweist. Daher haben die Experten des Analysehauses auch ausgewertet, ob die Kennziffern für eine solche Aufstockung sprechen. Da weder Stornoquote noch Beschwerdequote Anlass dafür liefern, in großer Breite die Güte der Beratung zu beanstanden, gehen sie davon aus, dass die überwiegende Mehrzahl der Vermittler Anspruch auf die zusätzliche Vergütung hätte. Damit würde sich am Niveau der Abschlussprovision im Vergleich zum gegenwärtigen Stand aber nichts ändern. (DFPA/JF1)
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