Die Grundschuld dient der Bank als Sicherheit für den Immobilienkredit. Sie gibt dem Geldinstitut das Recht, die Immobilie zwangsversteigern zu lassen, falls der Schuldner die Raten nicht zahlt.
Ist der Kredit getilgt, sind Haus oder Eigentumswohnung lastenfrei. Der Eigentümer ist endlich Herr im eigenen Haus. Emotional ist das sogenannte blanke, saubere Grundbuch ein wichtiger Moment. „Das Darlehen ist zurückgezahlt, kein Dritter kann die Zwangsversteigerung betreiben“, erklärt Wendelin Monz, der Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes (BSB) in Berlin. Nüchtern betrachtet kann der Immobilienbesitzer aber auch die Grundschuld einfach bestehen lassen.
Der Vorteil: Sie kann zum Beispiel für neue Finanzierungen genutzt werden. Außerdem spart das Nichtlöschen Geld, weil keine Gebühren für das Austragen anfallen. Dafür bitten normalerweise Grundbuchamt und Notar zur Kasse. Für Notare sind circa 0,2 Prozent der eingetragenen Grundschuld vorgeschrieben, die Ämter verlangen Vergleichbares. Da kommen bei einer Grundschuld von 150 000 Euro rund 600 Euro zusammen.
Die fortbestehende Grundschuld kann zudem ein nützliches Finanzierungsinstrument darstellen. Etwa, wenn Hausbesitzer frisches Geld für Modernisierung und Umbau brauchen. „Sie dient als Sicherheit für das neue Darlehen“, erläutert Monz. Gleiches gilt, wenn der Kauf einer neuen Immobilie ansteht. Für die Absicherung wird die im Grundbuch stehende Grundschuld praktisch wiederbelebt. Ein neuer Eintrag ist entbehrlich. Folglich sind keine Gebühren an Amt und Notar zu zahlen. Unter dem Strich hat der Immobilienbesitzer also weder für Löschung noch für Neueintrag geblecht.
Der Spareffekt funktioniert erfahrungsgemäß gut in Zusammenarbeit mit der Bank, die schon den alten Kredit bewilligte. Zwar kann die ursprüngliche Grundschuld auf ein anderes Institut übertragen werden. Aber ein neues Darlehen bei einer neuen Bank so abzusichern, „verursacht in der Regel höhere Kosten als eine Neubestellung und ist grundsätzlich nicht zu empfehlen“, gibt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer zu bedenken. Ob ein Institutswechsel zum Beispiel bei Umschuldung oder Auslaufen der bisherigen Finanzierung lohnt, hängt von den Konditionen ab und sollte durchgerechnet werden.
Bei einem Verkauf der Immobilie ist es sinnvoll, die bestehende Grundschuld weiterzureichen. Das wird als Grundschulabtretung bezeichnet. Die eingetragene Grundschuld bekommt dabei lediglich den Vermerk, dass sie an den Kreditgeber des Erwerbers abgegeben wurde.
Sowohl Verkäufer als auch Erwerber sparen: der eine 300 Euro für die Löschung der beispielsweise 150 000 Euro schweren Belastung, der andere rund 600 Euro Gebühren für den Neueintrag. Im Gegenzug übernimmt er die Gebühren für die Abtretung, im Beispiel etwa 300 Euro. Die Banken spielen mit, weil die Kreditsicherheit über die Immobilie gewährleistet bleibt. Sind beide Parteien beim selben Geldinstitut, ist keine Abtretung notwendig.
Eine bestehende Grundschuld kann auch zur Sicherung von Darlehen der eigenen Kinder abgetreten werden. Etwa als Zusatzsicherheit für deren Immobilienerwerb, wie Christoph Santel vom Kreditvermittler Enderlein erläutert. Das funktioniert ganz oder teilweise, so dass Eltern sich die Tür offenhalten, den Rest noch für ein mögliches eigenes Darlehen zu verwenden. Flexibilität und Kosten sind für Santel Argumente, eine Grundschuld nicht abzulösen. Löschen sollte nur derjenige, „der sich definitiv sicher ist, diese nicht irgendwann nutzen zu wollen“.
„Trotzdem sollten Immobilienbesitzer auf Nummer sicher gehen“, sagt Monz. Er rät, von der Bank eine Löschungsbewilligung einzuholen, sobald der ursprüngliche Kredit vertragsgemäß getilgt ist. In diesem Papier erklärt sich der Finanzierer mit der Löschung einverstanden. Der ehemalige Darlehensnehmer gewinnt Handlungsfreiheit für alle Optionen. Das Dokument muss sorgfältig aufbewahrt werden, bei Verlust drohen Probleme mit der Wiederbeschaffung.
Axel Drückler von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern weist auf eine Gefahr hin, die oftmals in den Klauseln der Bestellungsurkunde der Grundschuld steckt: „Da steht drin, dass ich mich der Zwangsvollstreckung über mein ganzes Vermögen unterwerfe.“
Das kann von Bedeutung sein, wenn mehrere Eigentümer da sind, aber nur einer von ihnen Schulden macht, erklärt Drückler. Das bedeutet: Alle haften für die Miesen des Einzelnen und könnten am Ende das Haus verlieren. Bei einer solchen Klausel ist ein sauberes Grundbuch besser als das Stehenlassen des Eintrags.
Quelle: Haufe