230 VRs 11093/20
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Buse Dincer |
Entscheidung | Strafbefehl des Amtsgerichts Bayreuth vom 19.10.2020, Az: 7 Cs 230 Js 11093/20, rechtskräftig seit 06.11.2020 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 2.055,73 EUR |
Sonstige Einziehung nach § 73 abs. 1 StGB: konkret eingezogen wurde Apple iPhone 11, weiß, IMEI 352913114831645 |
Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Diebstahl in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses in Tatmehrheit mit Unterschlagung in fünf Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs 1. Satz 2 Nr. 3, 246 Abs. 1, Abs 2., 206 Abs 1, Ans. 2 Nr. 2 52, 53 StGB
Tatzeitraum: zwischen 01.04.2020 und 16.07.2020
Tatort: Geschäftsräume der Zustellbasis der DHL in Bayreuth
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzte aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte, sowie ein Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, zustehen.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung, sowie Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge, sowie des eingezogenen Gegenstandes.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.