450 Js 9/19 V – 14.09.2020
Vollstreckungsverfahren gegen Dennis Alschewski
Tatvorwurf: Computerbetrug u. a.
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Anlagen
Merkblatt über das Entschädigungsverfahren
Rückantwortschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil vom 24.06.2020 hat das Landgericht Bochum – II-13 KLs 4/20 – hinsichtlich Dennis Alschewski die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.359,49 Euro angeordnet
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehunganordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, weise ich hin.
Hochachtungsvoll