21 Js 577/19
Mit Urteil vom 17.08.2020 hat das Landgericht Essen –Az – 24 Ns 109/20 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 14.05.2020 –AZ. 312 Ds 41/20- die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2215,95 € angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Vermögenswerte konnten im Ermittlungsverfahren nicht gesichert werden.
Da eine Vielzahl an Geschädigten zu belehren ist, erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.
Über die gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, wird hiermit in Kenntnis gesetzt.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Putzka, Rechtspflegerin