Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO
567 Js 2786/16
Strafvollstreckungsverfahren gegen Gordon Dieter Strecker
besonders schwerer Diebstahl im Tatzeitraum vom 29.09.2015 bis 26.12.2015
Mit Entscheidung vom 30.11.2018 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Kiel – 46 Ds 567 Js 2786/16 (32/16) – verurteilt worden.
Dieser hatte im Zeitraum vom 25.12.2015 bis 26.12.2015 in der Wohnung der Zeugin Frau F., Friedrich-Voß-Platz 21 in Rendsburg mehrere Gegenstände entwendet.
Es wurde die Einziehung des Wertersatzes des zu Unrecht Erlangten in Höhe von insgesamt 150,00 € angeordnet.
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Holländer, Rechtspflegerin