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Staatsanwaltschaft Leipzig – Fetah Felouah Unterschlagung

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Strafvollstreckungsverfahren gegen Fatah Felouah
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R015 VRs 709 Js 63617/​20

Die Staatsanwaltschaft Leipzig führt unter dem Az.: R015 VRs 709 Js 63617/​20 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Fetah Felouah, geb. am 14.10.1977, der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig wegen Unterschlagung verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist dem Verletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einer nicht genau bestimmbaren Zeit am 05.08.2020 hat der Verurteilte im Bereich der Eisenbahnstraße in Leipzig eine fünf Mark Münze mit der Aufschrift „Deutsches Reich 1903“ gefunden und an sich genommen, um diese für sich zu behalten.

Um dem Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Leipzig die Einziehung der Fünf-Mark-Münze „Deutsches Reich 1903“ angeordnet.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

Leipzig, den 24.02.2021

gez. Lange, Rechtspflegerin

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