Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte registrierte sich am 19.11.2015 mit dem Nutzernamen „sxyTV“ in dem Internetforum „crimenetwork.biz“. Das Forum „crimenetwork.biz“ wurde in der Zeit von Anfang 2013 bis Mai 2016 betrieben und diente den ca. 80.000 Mitgliedern zum Handel und Austausch von Informationen, Daten, Werkzeugen und Waren, die entweder direkt aus Straftaten stammten oder der unmittelbaren Begehung weiterer Straftaten dienten. Das Forum entwickelte sich zu einem der bedeutendsten Foren für deutschsprachige Cyberkriminelle und erreichte innerhalb der deutschen sog. Underground Economy Szene einen bemerkenswerten Bekanntheits- und Reputationsgrad. Das Forum wurde zur Verabredung von Straftaten sowie als Handelsplatz für den Verkauf von Waffen, Betäubungsmitteln, Hacker-Tools, Botnetzen, Falschgeld, illegal beschaffter Konten-/Kreditkartendaten etc. genutzt. Auf dem Forum „crimenetwork.biz“ konnten die Mitglieder unter anderem Postings (öffentliche Nachrichten vornehmen und Pms (private Nachrichten) mit anderen Mitgliedern austauschen.
Ab dem 16.12.2015 hat der Verurteilte unter dem Nutzernamen „skyTV“ regelmäßig über die Underground-Economy-Plattform „crimenetwork.biz“ bei diversen Mitgliedern des Forums Waren deutlich unter Wert bestellt, wobei er wusste, dass diese die Waren bei Online-Shops unter Verwendung von ausgespähten Kreditkartendaten bestellen werden, sowie bei anderen Forenmitgliedern gefälschte Rechnungen angekauft und ferner ausgespähte Zugangsdaten ankauft und verwendet. Die bestellten Waren wurden dem Angeklagten dabei in der Regel an eine Anschrift in Friedrichshafen geliefert.
Der Verurteilte bestellte unter Verwendung des Nutzernamens „SkyTV“ in den nachfolgend genannten Fällen rechtswidrig durch Dritte erlangte Waren deutlich unter Wert, wobei die Bezahlung in der Regel in der Form von Bitcoins erfolgte, welche er anschließend zur Schaffung einer nicht nur vorübergehenden und unerheblichen Einnahmequelle unter anderem über die Plattform „ebay-Kleinanzeigen“ weiterveräußerte.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 112/17 schriftlich in Verbindung setzen