Ein Arbeitsvertrag der Ehefrau des Unternehmers über einen Minijob, in dessen Rahmen auch die uneingeschränkte Privatnutzung eines Firmenwagens vereinbart ist, kann steuerlich nicht anerkannt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Firmenwagen auf 400-Euro-Job angerechnet
Im konkreten Fall beschäftigte ein Gewerbetreibender seine Ehefrau als Bürokraft auf 400-Euro-Basis. Im Rahmen des Arbeitsvertrages bekam sie einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil, der nach der sogenannten 1%-Methode ermittelt wurde, rechnete der Ehemann auf den Arbeitslohn von 400 Euro an. Den Lohn der Frau zog er als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag so nicht an. Es war der Ansicht, eine Entlohnung durch einen Dienstwagen noch dazu im Rahmen eines Minijobs halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Vergleich mit Dritten: Überlassung eines Firmenwagens an Minijobber ausgeschlossen
Der BFH gab dem Finanzamt in zweiter Instanz Recht. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssten für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl im Hinblick auf die Vereinbarungen als auch auf die Durchführung vergleichbaren Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Im vorliegenden Fall war die Überlassung des Firmenautos aber uneingeschränkt und ohne jede Selbstbeteiligung vereinbart. Dass dies in einem Arbeitsverhältnis auf Minijob-Basis, das nicht auf familiärer Beziehung beruht, so vereinbart würde, hielt der BFH für ausgeschlossen.
Wirtschaftlicher Nutzen bei Minijob mit Dienstwagen in Gefahr
Er war der Überzeugung, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Firmenwagens nur dann zusprechen würde, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Dies sei bei einem Minijob unwahrscheinlich. Hier würde das Risiko steigen, dass sich die Überlassung wirtschaftlich nicht mehr lohnt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug intensiv nutzte. Es sei dabei nicht relevant, ob der Arbeitnehmer das Auto für seine Arbeit brauche.
BFH , Urteil vom 10.10.2018, Az.: X R 44/17 und X R 45/17
Quelle: asscompact
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