Für Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Krankenversicherung. Diese Regelung gilt auch bei der Immatrikulation für ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium oder während eines Auslands- oder Urlaubssemesters. Nicht erfasst von der Versicherungspflicht der Studenten werden jedoch Personen, die ein Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen.
Möglichkeiten der studentischen Krankenversicherung
Die studentische Versicherungspflicht währt bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Der Beitrag wird anhand der BAföG-Bedarfssätze berechnet und beläuft sich grundsätzlich auf monatlich 76,04 Euro. Die Krankenkassen haben darüber hinaus allerdings die Möglichkeit, kassenindividuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu erheben. Erhebt die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, gilt er auch für Studenten, Praktikanten und Fachschüler. Die Mitglieder haben das Recht zur Sonderkündigung, wenn Kassen Zusatzbeiträge erheben oder erhöhen.
Der studentische Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 22,69 Euro. Kinderlose Studenten ab 23 Jahren müssen einen Beitrag in Höhe von 24,55 Euro entrichten.
Die privaten Krankenversicherungen bieten Studenten neben Normaltarifen auch Policen mit speziellen Ausbildungskonditionen an.
Die Familienversicherung
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert sein. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Dauer eines freiwilligen Wehrdienstes, eines anerkannten Freiwilligendienstes (z.B. Bundesfreiwilligendienst) oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer, längstens jedoch um 12 Monate. Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt, ist auch die Mitversicherung bei Ehegatten oder (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnern möglich, sogar ohne Altersbegrenzung.
Freiwillige Versicherung
Wenn die beitragsgünstige Pflichtversicherung beispielsweise wegen der Altersgrenze endet, können sich Studenten freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Beitrag orientiert sich dann am Einkommen. Die Beitragsbemessung ist einheitlich in den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt – wir haben die Regelungen in einer Tabelle zusammengefasst.
Jobben und Versicherung
Wer neben dem Studium Geld verdient, dessen „Zeit und Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden“, um seine günstige studentische Versicherungspflicht zu erhalten. Eine mehr als geringfügige Beschäftigung des Studenten gilt als versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Beispiel
Lars ist 26 Jahre alt und Student. Er ist in der studentischen Pflichtversicherung versichert.
Zur Finanzierung seines Studiums möchte Lars nach den Vorlesungen regelmäßig 18 Stunden in einem Café arbeiten. Er fragt sich, ob er dann noch in der günstigen studentischen Pflichtversicherung versichert bleiben kann.
Da Stefan in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten wird, ist das kein Problem. Er bleibt er in der studentischen Pflichtversicherung und muss keine weiteren Beiträge zahlen.
Bisher wurde grundsätzlich angenommen, dass innerhalb der studienfreien Zeit an Wochenenden, in Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien die Arbeitszeit-Grenze auch überschritten werden kann, ohne dass eine Versicherung als Beschäftigter mit höherem Beitragssatz verpflichtend wird. Ab dem 1.1.2017 wird nun im Einzelfall geprüft, ob Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird: Die Versicherungsfreiheit bei Überschreitung der 20-Stunden-Grenze ist ausgeschlossen, wenn diese Beschäftigung zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.
Die Wahl der studentischen Krankenversicherung
Für die studentische Pflichtversicherung oder die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse stehen zur Auswahl: AOK, Ersatzkassen, Knappschaft, Betriebs- und Innungskassen des Wohn- oder Studienortes. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht ist die Kasse auszusuchen. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht, für sie gilt die Entscheidung des Kassenmitgliedes. Bei privaten Krankenversicherern besteht prinzipiell freie Wahlmöglichkeit. Wegen der Tarifunterschiede lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen.
Private Versicherung
Wer privat krankenversichert ist und durch das Studium versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag „befreien“ lassen und privat kranken versichert bleiben. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen. Normalerweise gilt die Befreiung für das ganze Studium und kann während dieser Zeit nicht mehr widerrufen werden. Eine gesetzliche Versicherung ist somit erst nach Studienende, zum Beispiel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.
Studienbewerber / Erstsemester
Studienbewerber sollten sich vor der Einschreibung von der zuständigen Krankenkasse eine Versicherungsbescheinigung ausstellen lassen und mit den übrigen Unterlagen einreichen. Beim Wechsel der Hochschule ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der die Erstsemester als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder werden. Bei Studienbewerbern, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, muss ebenfalls eine Kasse den Antrag bearbeiten und die Befreiung ausstellen.
Beitragsbemessungsgrenzen für die studentische Krankenversicherung
Die folgende Übersicht zeigt die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung (Stand: September 2019).
Gesetzliche Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze | bundesweit |
Beitragssatz | 14,60 % |
Beitragssatz Arbeitgeberanteil | 7,30 % |
Beitragssatz Arbeitnehmeranteil | 7,30 % |
Zusatzbeitragssatz (je nach Personengruppe anteilig oder nur vom Mitglied zu tragen) |
kassenindividuell |
Beitragssatz für Studierende u.a. | 10,22 %* |
Soziale Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze | bundesweit |
Beitragssatz** | 3,05 % |
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder*** | 3,30 % |
Gesetzliche Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze | West | Ost |
Beitragssatz | 18,60 % | 18,60 % |
Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 2019 | 2,50 % | 2,50 % |
* zzgl. kassenindividuellen Zusatzbeitrag; Bemessungsgrundlage ist der jeweils gültige Bafög-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende.
Für Examenskandidaten/Examenskandidatinnen oder freiwillig versicherte Studierende gelten abweichende Beitragssätze. Informieren Sie sich in diesen Fällen bei Ihrer Krankenkasse.
**Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Betrag, abweichende Regelung in Sachsen; Bemessungsgrundlage für Studenten ist der jeweils gültige Bafög-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende
***gilt nicht für vor 1940 geborene Rentner
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