Sie wollen Ihnen am Telefon Geldanlagen, Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonnement aufschwatzen – ungebetene Werbeanrufer. Doch Telefonwerbung, der Sie nicht zugestimmt haben, müssen Sie nicht einfach hinnehmen. In Deutschland gelten mit dem „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung“ sowie dem „Anti-Abzocke-Gesetz„ strenge Regeln für Telefonmarketing.
Werbeanrufe ohne Einverständnis sind unzulässig
Dennoch reißt der Strom unerwünschter Anrufe unseriöser Firmen nicht ab. Am 18. Februar 2020 hat die Bundesnetzagentur wegen einer Welle besonders aggressiver Anrufe gewarnt, bei der Zeitschriften-Abos offensichtlich mit einem falschen Gewinnspiel-Versprechen und erheblichem Druck vertrieben werden.
Zunehmend segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich etwa als „Verbraucherzentrale“ oder „Verbraucherschutzservice“ aus – in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentralen für ihre Abzocke nutzen zu können.
Wie Sie gegen lästige Werbeanrufe vorgehen können, hängt davon ab, ob Sie den Anrufen zugestimmt haben oder nicht:
Umfrage zu Werbeanrufen
Mehr als die Hälfte der Verbraucher wurde mindestens ein Mal unaufgefordert zu Werbezwecken, zum Beispiel per Telefon, kontaktiert. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Marktwächters Digitale Welt der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, die auffällige Vertriebsstrategien von Anbietern unter die Lupe genommen hat.
Aus der Umfrage ergibt sich auch: Unaufgeforderte Werbeanrufe und Besuche von Unternehmensvertretern an der Haustür sind für die meisten Verbraucher eher unerwünscht und belästigend.
Unerwünschte Werbeanrufe – das können Sie tun!
Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist (zum Beispiel im Telefonbuch), muss mit Telefonmarketing rechnen. Bei der weitaus größten Zahl der Werbeanrufe behauptet das Unternehmen aber, der Kunde habe seine Einwilligung gegeben.
Haben Sie den Werbeanrufen nachweislich nicht zugestimmt, können Sie selbst gegen das ungebetene Telefonmarketing vorgehen.
4 Tipps gegen Telefonwerbung ohne Zustimmung:
- Geben Sie Ihre Telefonnummer generell nur dann an Unternehmen, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist.
- Achten Sie bei jedem Vertragsabschluss auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen – und streichen Sie diese! Solche Klauseln sind meistens mit „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu unterscheiden sein. Sie können zum Beispiel durch einen Rahmen oder Fettdruck besonders hervorgehoben sein.
- Gewinnspiele dienen vorwiegend der Datensammlung. Geben Sie bei der Teilnahme an Gewinnspielen daher wenn möglich nicht Ihre Telefonnummer an. Oder, wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, widersprechen Sie der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken. Hierzu können Sie unseren Musterbrief als Formulierungshilfe nutzen.
- Die Bundesnetzagentur kann Rufnummern abschalten und gegen Betreiber empfindliche Bußgelder verhängen (aktuell bis zu 300.000 Euro, 2019 hat die Behörde gegen einen Telekommunikationsanbieter wegen Telefonwerbung ein Bußgeld von 100.000 Euro verhängt). Dafür ist die Behörde aber auf Ihre Hinweise angewiesen.
Melden Sie der Bundesnetzagentur deswegen ungewollte Werbeanrufe ohne Einverständnis. Das können Sie direkt hier über das Online-Formular der Bundesnetzagentur tun. Alternativ können Sie der Bundesnetzagentur auch eine E-Mail an [email protected] schreiben.
Dabei gilt: Je mehr Informationen Sie über den Werbeanruf geben können, desto leichter fällt es der Bundesnetzagentur, den Fall zu prüfen. Notieren Sie sich daher gleich nach dem Werbeanruf die Uhrzeit, die Telefonnummer sowie was beim Telefonat beworben wird.
Am Telefon abgeschlossene Verträge
Verträge, die Sie am Telefon abschließen, sind auch ohne schriftliche Bestätigung gültig.
Die einzigen Ausnahmen sind:
- Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen
- Verträge mit Lotterien
Aber: Sie können telefonisch geschlossene Verträge in der Regel widerrufen. Sie sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Diese Frist beginnt etwa bei Kaufverträgen erst, wenn Sie die Ware erhalten haben und und bei Verträgen über Dienstleistungen oder Stromverträgen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch nicht, bevor der Unternehmer Sie über das Widerrufsrecht informiert hat.
Wurden Sie nicht über das Widerrufsrecht informiert, so erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. In Zweifelsfällen können Sie Ihren Vertrag in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale prüfen lassen.
Ihr Widerrufsrecht bei Dienstleistern
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Vertragsausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Außerdem erlischt das Widerrufsrecht nur, wenn der Verbraucher gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einigen Verträgen besteht kein Widerrufsrecht – so zum Beispiel bei Verträgen über Beförderungsleistungen oder termingebundenen Freizeitaktivitäten (z.B. Konzertkarten).
Den Widerruf müssen Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner erklären. Hierzu können Sie ein Muster-Widerrufsformular verwenden, das Ihnen der Anbieter zur Verfügung stellen muss. Es reicht nicht aus, die Ware einfach zurückzusenden. Eine Begründung müssen Sie nicht mitliefern. Da Sie die Absendung des Widerrufs im Streitfall beweisen müssen, ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben (etwa per Einwurf-Einschreiben) zu verschicken.
Brauchen Sie individuelle Hilfe?
Zu weiteren individuellen Fragen rund um das Thema Widerrufsrecht bietet die Verbraucherzentrale eine Rechtsberatung an.
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