Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin eines Pferdehofs. Sie errichtete ohne Baugenehmigung auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück in einer Entfernung von etwa 12 m vom Einfamilienhaus der Klägerin einen Offenstall für Pferde und stellte darin Pferde ein. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1 ist, betreibt auf dem Grundstück eine Reitschule.
Die Bauaufsichtsbehörde lehnte im September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der Offenstall lasse die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der – dort beigeladenen – hiesigen Klägerin vermissen. Hierbei falle insbesondere ins Gewicht, dass sich der Stall unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der hiesigen Klägerin in einer Entfernung von etwa 12,5 m zu deren Ruheräumen befinde und die Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet seien. Das Urteil ist rechtskräftig.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat es die Verurteilung darauf beschränkt, dass bei der Haltung von Pferden in dem Offenstall die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten werden dürften.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1, weil ihr Grundstück durch die Lärmimmissionen nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Die Nutzung des Stalls sei auch nicht ortsüblich, da es an der notwendigen behördlichen Genehmigung fehle. Da es der Beklagten überlassen bleiben müsse, wie sie die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß senke, könne die Klägerin aber nur die Unterlassung der Lärmbelästigung verlangen, nicht dagegen die Pferdehaltung in dem Offenstall. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 1004, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung stehe nicht mit Bindungswirkung für den Zivilprozess fest, dass dieses Gebot verletzt worden sei. In Rechtskraft sei allein die Feststellung erwachsen, dass die Beklagte zu 1 für den Offenstall keine Baugenehmigung erlangen könne.
Gegen die Beklagte zu 2 habe die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch, da diese nicht Störerin sei. Es fehle schon an schlüssigem Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte zu 2 den Offenstall für ihre Pferde nutze.
Mit der von dem Senat zugelassen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Vorinstanzen:
LG Halle – Urteil vom 28. September 2018 – 5 O 261/16
OLG Naumburg – Urteil vom 17. April 2019 – 12 U 123/18
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) (…)
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Karlsruhe, den 7. September 2020
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