Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsmakler an einen potenziellen Versicherungsnehmer eine Hausratversicherung vermitteln wollen. Der potenzielle Versicherungsnehmer beantragte auch den ihm empfohlenen Versicherungsvertrag, jedoch unterließ es der Versicherer den Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers anzunehmen. Der Versicherungsmakler überwachte dies nicht hinreichend, sodass das Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages unentdeckt blieb.
Der fehlende Versicherungsschutz fiel erst auf, als es in der Folgezeit zu einem Einbruchdiebstahl beim Versicherungsnehmer kam. Bei diesem Einbruch wurden dem Versicherungsnehmer mehrere Gegenstände entwendet, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Daraufhin verlangte der Versicherungsnehmer vom Versicherungsmakler Schadensersatz wegen unterlassener Eindeckung des gewünschten Versicherungsschutzes.
Das OLG Hamm setzte sich in seiner Entscheidung detailliert mit den Pflichten des Versicherungsmaklers aus dem Maklervertrag auseinander und äußerte sich dabei auch zur Rechtsnatur eines Versicherungsmaklervertrages. Das OLG Hamm bekräftigte dabei, dass es sich bei einem zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsnehmer geschlossene Maklervertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Aus diesem Dauerschuldverhältnis ist der Versicherungsmakler eben auch zur Überwachung und zur versicherungstechnischen Betreuung der vermittelten Verträge verpflichtet. Als treuhänderähnlicher Sachwalter hat der Versicherungsmakler daher auch das Zustandekommen des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages zu kontrollieren. Mithin sah das OLG Hamm eine Haftung des Versicherungsmaklers als gegeben an.
Quelle: Pressemitteilung Jöhnke & Reichow
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