Die Kapitalanlaezeitung EXXECNEWS berichtet am 28. Januar 2019 in Ausgabe 03 über die Stellungnahme des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur geplanten Aufsichtsänderung für Finanzanlagenvermittler:
Die regierende große Koalition beabsichtigt, die Aufsicht über die gewerblichen Finanzanlagenvermittler (§ 34f der Gewerbeordnung) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu unterstellen. Sie wird bislang, abhängig vom Bundesland, durch die lokalen Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern wahrgenommen. Die deutsche Versicherungswirtschaft sieht dieses Vorhaben skeptisch.
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD lautet die entsprechende Formulierung: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist in einer aktuellen Stellungnahme darauf hin, dass viele Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO zugleich als Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO registriert sind. Von Letzteren bildeten vertraglich gebundene Versicherungsvermittler gemäß § 34d Abs. 7 GewO, die nur die Produkte eines Versicherungsunternehmens vermitteln dürfen, mit derzeit circa 123.000 von insgesamt circa 204.000 registrierten Gewerbetreibenden den Hauptvertriebsweg der deutschen Versicherungswirtschaft. Damit seien von dem Vorhaben der Bundesregierung auch die Vertriebspartner der Versicherungsunternehmen betroffen. Vor diesem Hintergrund fordert der GDV: „Eine schrittweise Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin darf kein Präjudiz für die Aufsicht über Versicherungsvermittler sein.“
Weiter regt der GDV in seiner Stellungnahme an, unabhängig von der beaufsichtigenden Institution folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:
- Die Aufsicht über Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler erfolgt konsistent und Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben werden gleichermaßen sanktioniert. Gerade dort, wo die gesetzlichen Vorgaben für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler identisch seien, müsse sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden – egal ob Versicherungs- oder Gewerbeaufsicht – nach denselben Maßstäben beaufsichtigen.
- Die Kosten der Aufsicht sollten ausschließlich von den Beaufsichtigten getragen werden und für diese finanzierbar sein. Finanzanlagenvermittler seien Gewerbetreibende und meist Kleinstunternehmen. Dies sei bei der Höhe der Gebühren zu berücksichtigen. Nicht selten sei nämlich die Finanzanlagenvermittlung lediglich eine Ergänzung zur Versicherungsvermittlung und werde nur in eingeschränktem Umfang mit eingeschränkten Einnahmen ausgeübt.
- Die Rechtsfigur des vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers bleibt erhalten. Vertraglich gebundene Vermittler werden gemäß § 48 VAG über die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen bereits mittelbar von der BaFin beaufsichtigt. Eine Änderung dieser seit der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Versicherungsvermittlung im Jahr 2007 währenden Aufsichtspraxis sei mangels Defiziten nicht angezeigt. (JPW)
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