Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plane, auch die durch die Länder vorgeschlagenen Maßnahmen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals in dem Referentenentwurf für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufzunehmen, so die Interessenvertretung Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA). Demnach will das BMF die weiteren Ausweitungen bei der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals umsetzen. Dazu gehört insbesondere – neben einem neuen Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften – die relevante Beteiligungshöhe bei sämtlichen Ergänzungstatbeständen von mindestens 95 Prozent auf mindestens 90 Prozent der Anteile abzusenken und die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.
„Insbesondere der vorgesehene neue Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften schadet dem Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich“, sagt Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht. In der Folge würde dieser Tatbestand zu der grunderwerbsteuerlichen Absurdität führen, dass die Gesellschaft Grunderwerbsteuer zahlt, wenn beispielsweise 90 Anleger jeweils ein Prozent innerhalb von zehn Jahren erwerben. Volckens fragt: „Was bitte hat der Erwerb eines Kleinstanteils mit dem Erwerb eines Grundstücks zu tun?“ Insbesondere bei börsengehandelten Kapitalgesellschaften müsste künftig die Aktionärsstruktur dauerhaft – auch im Bereich von Kleinstübertragungen – überwacht werden, denn jedweder Handel mit Gesellschaftsanteilen ist ein Share Deal.
„Die Relevanz der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals würde sich für Kapitalgesellschaften völlig verändern. Betroffen wären sämtliche Kapitalgesellschaften, die über Grundbesitz verfügen – viele Unternehmen wissen noch gar nicht, was dadurch auf sie zukommen würde. Insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist das Gesetz nicht umsetzbar und die Finanzverwaltung steht vor einem schier ausweglosen Vollzugsdefizit, wenn eine solche Regelung in ein Gesetz gegossen würde“, sagt Volckens. Denn auch mittelbare Veränderungen müssten überwacht werden – dazu gehören etwa auch Bewegungen von Anteilsscheinen von Fonds, die am Unternehmen beteiligt sind. „Das ist praktisch unmöglich“, so Volckens.
Quelle: Pressemitteilung ZIA
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