Ein Dortmunder Ehepaar liebt es, nach Feierabend gemütlich auf der Terrasse sitzend eine Zigarette zu rauchen. Oder auch zwei, drei … Die unmittelbaren Nachbarn finden das weniger gemütlich. Vielmehr fühlen sie sich von der Qualmerei erheblich gestört.
Seit drei Jahren kann das Paar dank einer gläsernen Terrassenüberdachung auch wetterunabhängig rauchen. Doch seitdem wird der Genuss durch den Protest der Nachbarn stark eingeschränkt. Die Überdachung scheint zu bewirken, dass der Zigarettenqualm wie durch einen Kamin hinaus in die Schlafzimmer der Nachbarn zieht. Anfangs wurde darüber miteinander gesprochen, allerdings ohne den gewünschten Erfolg. Schließlich trafen sich die Parteien vor Gericht wieder.
Zur Beweisabgabe führten die Nachbarn Buch über jede einzelne Zigarette, die auf der Terrasse geraucht wurde. Innerhalb von 30 Minuten zählten sie ca. sieben Stück. Die zuständige Amtsrichterin kam daraufhin zum Ortstermin, konnte aber den beschriebenen Rauch im Haus der Nachbarn nicht als bedrohlich wahrnehmen. Sie wies die Klage ab. Die Rauchgegner ließen sich nicht beirren und gingen in die nächste Instanz. Diesmal mit Erfolg. Das Landgericht Dortmund stellte sich auf ihre Seite. Es herrschte nach der Befragung der Zeugen Einigkeit darüber, dass das Rauchen auf der Terrasse eine nachhaltige und häufige Beeinträchtigung für die Nachbarn darstelle.
Ein Stundenplan mit Rauchzeiten soll nun einen Ausgleich zwischen Rauchern und Nichtrauchern in der dicht bewohnten Reihenhaussiedlung schaffen. Das Landgericht Dortmund stellte einen Stundenplan auf, der den Tag in Abschnitte unterteilt, in denen geraucht oder nicht geraucht werden darf. Dabei herausgekommen sind zwölf Stunden Rauchzeit auf der Terrasse. Tabu für den Glimmstängel sind künftig folgende Zeiten: Von 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr, 18 bis 21 Uhr sowie von 0 bis 3 Uhr.
Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig, eine Revision damit ausgeschlossen. Das Dortmunder Ehepaar könnte aber noch Verfassungsbeschwerde einlegen.
LG Dortmund, Urteil vom 08.06.2017 – 1 S 451/15
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