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Wenn der Versicherungsnehmer falsche Quittungen für Hausrat einreicht

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Ob die Hausratversicherung auch dann zahlen muss, wenn ein Versicherungsnehmer nach einem Diebstahl falsche Quittungen einreicht, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall entschieden.

Ein Versicherungsnehmer, der nach einem Einbruchdiebstahl falsche Quittungen beim Hausratversicherer einreicht, handelt arglistig. Die Versicherung wird dadurch leistungsfrei. Dabei ist unerheblich, dass im konkreten Fall der Versicherte die Quittungen nicht selbst gefälscht hatte. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Gefälschte Liste und erhöhte Beträge

Der Kläger reichte bei der Beklagten Originalbelege sowie eine Liste der entwendeten Gegenstände ein. Er gibt an, dass er sie nicht selbst erstellt hat, sondern eine dritte Person. Nachdem die Versicherung ihn auf seine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten hingewiesen hatte, reichte er Belegkopien über die angeblich entwendeten Gegenstände ein. An diesen Belegen wurden offensichtlich Veränderungen vorgenommen, indem zusätzliche Gegenstände eingefügt und Beträge erhöht wurden.

Die Versicherung ist auf Grund der gefälschten Quittungen leistungsfrei. Selbst wenn der Kläger diese nicht selbst gefälscht hat, so hat er davon gewusst und sie verfälscht für seine Zwecke benutzt. Auch habe er sie unterschrieben. Unerheblich ist auch, ob der Kläger vielleicht tatsächlich die genannten Beträge gezahlt hat.

Arglistiges Handeln gegen die Interessen des Versicherers

Ausreichend sei laut dem Gericht, dass der Kläger gegen die Interessen des Versicherers handele, indem er falsche Angaben mache. Und zwar auch dann, wenn sich der Kläger dadurch nicht bereichern will. Es genüge das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung – auch berechtigter – Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handle der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. (tos)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018, Az.: 4 U 164/15

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von factum
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