Die klagende GmbH beabsichtigt den Bau von drei Windenergieanlagen im Saarland nahe der rheinland-pfälzischen Grenze. Einen entsprechenden Antrag lehnte die zuständige saarländische Behörde unter anderem mit der Begründung ab, es fehle an der erforderlichen Zustimmung nach dem Luftverkehrsgesetz. Diese Zustimmung war wegen einer entgegenstehenden Platzrundenführung auf dem rheinland-pfälzischen Flug-Sonderplatz Hoppstädten-Weiersbach versagt worden. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, beim zuständigen Landesbetrieb für Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) einen Antrag auf Anpassung der Platzrunde zu stellen. Der LBM lehnte den Antrag ab und wies auch den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Anliegen mit dem Argument weiter, das Gebot der Rücksichtnahme erfordere eine Anpassung der Platzrunde schon wegen der erheblichen Bedeutung des Ausbaus der erneuerbaren Energie. Zudem müsse ihre Baufreiheit bei der Festlegung der Platzrunde berücksichtigt werden.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Die Klägerin habe von vornherein keinen Anspruch auf die Festlegung einer bestimmten Platzrunde. Eine Platzrunde werde ausschließlich zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr festgelegt. Die Belange Dritter, wie hier der Klägerin, seien zwar möglicherweise bei erstmaliger Festlegung der Platzrunde zu berücksichtigen, einen Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Platzrunde habe ein Dritter dagegen nicht. Durch die bereits im Jahr 2005 festgelegte Platzrunde werde auch nicht rechtswidrig in Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen, weil das betroffene Baugrundstück von vornherein durch die Platzrunde vorbelastet gewesen sei. Im Übrigen werde die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen, sodass auch unter diesem Aspekt kein Anlass für eine Änderung bestehe.