Nr. 169/2019
Beschluss vom 19. Dezember 2019 – V ZR 85/19
Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2019 (15 U 138/18) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Bayern. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten u.a., die Weideviehhaltung mit Kuhglocken zu unterlassen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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