Anlass für das Klageverfahren des BVK waren die „Versicherungsjubiläumsdeals“ des Vergleichsportals im Jahr 2018. Der Verband hat damals das Unternehmen wegen Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbotes zunächst abgemahnt und – weil keine Unterlassungserklärung seitens Check24 erfolgte – verklagt. Nach Auffassung des BVK verletzte Check24 das gesetzliche Sondervergütungsverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss die Auszahlung von bis zu zwölf Monatsprämien versprach.
Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24-Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahndet in § 48 b und in § 34d Absatz 1 Satz 6 Gewerbeordnung bereits das Versprechen von Sondervergütungen, unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt, um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren.
„Mit diesem Urteilsspruch haben wir für den Verbraucher- und Vermittlerschutz einen wichtigen Sieg errungen“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz das Urteil. „Das Gericht hat Check24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen zukünftig durchzuführen. Damit hat der BVK sein Klageziel erreicht.“
Quelle: Pressemitteilung BVK
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