Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Dienstag, den 23.06.2020, 13:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Netfonds AG, Hamburg, ein.
Die Hauptversammlung findet nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, nachfolgend Covid-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist der Sitz der Gesellschaft, Heidenkampsweg 73, 20097 Hamburg.
I. Tagesordnung
TOP 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der Netfonds AG und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat am 11.05.2020 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. |
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TOP 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.836.973,83 auf neue Rechnung vorzutragen. |
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TOP 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands soll in einer Einzelabstimmung Beschluss gefasst werden.
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TOP 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats soll in einer Einzelabstimmung Beschluss gefasst werden.
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TOP 5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Netfonds AG für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. |
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TOP 6. |
Änderung der Ermächtigung für das Genehmigte Kapital 2018 und zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Änderung der Satzung Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ist Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 04.07.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 422.170,00 durch Ausgabe von bis zu 422.170 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Das Bezugsrecht kann für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen und für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Die Ermächtigung soll zukünftig die Möglichkeit vorsehen, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierfür soll § 4 Abs. 4 der Satzung ergänzt werden: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen In § 4 Abs. 4 der Satzung wird in der Auflistung in Satz 4 zum Ausschluss des Bezugsrechtsrechts am Ende nach Ziffer (ii) der Punkt („.“) durch ein Semikolon („;“) ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt sowie dahinter folgende Ziffer (iii) eingefügt: „(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht übersteigt, wobei auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen sind, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG aufgrund anderer Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind.“ |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem unter TOP 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 S. 2 AktG
TOP 6 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 zu erweitern für den Fall von Barkapitalerhöhungen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand erstattet zur Möglichkeit dieses sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den folgenden schriftlichen Bericht:
Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 04.07.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 422.170,00 durch Ausgabe von bis zu 422.170 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen und für Spitzenbeträge ganz oder teilweise auszuschließen.
Der Vorstand soll nunmehr zusätzlich für den Rest der Laufzeit des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018, also bis zum 04.07.2023 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Anzahl der neu ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – der Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Weitere Voraussetzung ist, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
Die Ermächtigung für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss versetzt die Gesellschaft in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietenden Möglichkeiten zur Aufnahme weiteren Eigenkapitals schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des gesetzlichen Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah und ohne das Erfordernis eines mindestens zweiwöchigen Bezugsangebots gedeckt sowie neue Investorenkreise erschlossen werden. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Es kommt dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Aktionäre.
Bei dem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausnutzung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.
Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausnutzung der Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die in direkter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG aufgrund anderer Ermächtigungen währen der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Es sind ferner auf diese Begrenzung erworbene eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in Verbindung mit ihrer Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden. Schließlich sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, falls zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung diese Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden. Durch den so weiter beschränkten Umfang werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt und ihrem Interesse Rechnung getragen, nicht verwässert zu werden.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in dem genannten Fall aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des eintretenden Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
TOP 7. |
Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Netfonds AG und der NFS Hamburger Vermögen GmbH Die Netfonds AG ist alleinige Gesellschafterin der NFS Hamburger Vermögen GmbH mit Sitz in Hamburg. Die Netfonds AG und die NFS Hamburger Vermögen GmbH werden nach Erteilung der Zustimmung durch die jeweils anzurufenden Gremien im Laufe des Jahres 2020 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abschließen. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit also der Zustimmung der Hauptversammlung der Netfonds AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Netfonds AG als herrschendem Unternehmen und der NFS Hamburger Vermögen GmbH als beherrschtem Unternehmen zuzustimmen. Der Entwurf des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags hat folgenden Wortlaut:
Zwischen der Netfonds AG, Heidenkampsweg 73, 20097 Hamburg,
und der NFS Hamburger Vermögen GmbH, Heidenkampsweg 73, 20097 Hamburg,
wird der nachfolgende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen: § 1 Leitungsmacht
§ 2 Gewinnabführung
§ 3 Verlustübernahme
§ 4 Fälligkeit
§ 5 Jahresabschluss der Organgesellschaft
§ 6 Wirksamkeit und Dauer
§ 7 Schlussbestimmungen
Hamburg, den […]
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II. Unterlagen auf der Internetseite
Die folgenden Unterlagen sind vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.netfonds.de/hauptversammlung
zugänglich:
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Jahresabschluss und Lagebericht der Netfonds AG zum 31. Dezember 2019, |
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Konzernabschluss und Konzernlagebericht der Netfonds AG zum 31. Dezember 2019, |
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Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019, |
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Entwurf des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Netfonds AG und der NFS Hamburger Vermögen GmbH, |
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Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Netfonds AG und der Geschäftsführung der NFS Hamburger Vermögen GmbH nach § 293a Abs. 1 AktG, |
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Netfonds AG für die Geschäftsjahre 2017 und 2018, |
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die Jahresabschlüsse der NFS Hamburger Vermögen GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019. |
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.
III. Weitere Angaben und Hinweise
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Übertragung in Bild und Ton
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Covid-19-Gesetz wird die Hauptversammlung live in Bild und Ton über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.netfonds.de/investor-relations/hauptversammlungen/
übertragen.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten oder eine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Adressen für die Anmeldung, für Gegenanträge und Wahlvorschläge
Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung an:
Netfonds AG |
Folgende Adresse steht für Gegenanträge und Wahlvorschläge zur Verfügung:
Netfonds AG |
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie oben genannter Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig und im Hinblick auf die Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 16.06.2020, 24.00 Uhr, zugehen.
Mit der Einladung erhalten die Aktionäre individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.netfonds.de/investor-relations/hauptversammlungen/
übersandt. Mit den Zugangsdaten kann die Anmeldung durch erstmaliges Login über das HV-Portal vorgenommen werden. Das HV-Portal ist ab dem 29.05.2020 zugänglich.
Die Anmeldung kann auch an die vorgenannte Adresse für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Um die virtuelle Hauptversammlung verfolgen zu können, müssen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten sich am Tag der Hauptversammlung mit den Zugangsdaten auf dem HV-Portal einloggen.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 16.06.2020, 24:00 Uhr, entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen mit Wirkung vom Ablauf des Anmeldeschlusses bis zum Ende des Tages der virtuellen Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 16.06.2020. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft, die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist.
Hinweise zur Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Covid-19-Gesetz und § 14 Abs. 3 der Satzung nur schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation als Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann bis spätestens 22.06.2020, 24.00 Uhr (eingehend), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte Adresse für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären mit der Einladung übersandt wird.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch über das HV-Portal vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Stimmabgabe während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Um die virtuelle Hauptversammlung verfolgen zu können, benötigen Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Vollmachtgebers.
Die Vollmachtserteilung kann auch über das HV-Portal vorgenommen werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht ausschließlich aufgrund von Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens 22.06.2020, 24:00 Uhr (eingehend), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden.
Für die Vollmachtserteilung mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären mit der Einladung übersandt wird.
Die Vollmachtserteilung mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann auch über das HV-Portal vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Vollmachtserteilung mit Weisungen während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung möglich.
Fragemöglichkeit der Aktionäre
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Hierfür müssen sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Fragen der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens 21.06.2020, 24:00 Uhr, im Wege elektronischer Kommunikation im HV-Portal unter der Adresse
https://www.netfonds.de/investor-relations/hauptversammlungen/
einzureichen.
Darüber hinaus steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- und Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. In Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung verzichtet. Der Widerspruch kann am Tag der virtuellen Hauptversammlung ab deren Beginn bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter im Weg der elektronischen Kommunikation unter der Adresse
https://www.netfonds.de/investor-relations/hauptversammlungen/
erklärt werden.
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich und kompakt zusammengefasst. Unsere Datenschutzhinweise stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.netfonds.de/investor-relations/hauptversammlungen/
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
Hamburg, den 15. Mai 2020
Netfonds AG
Der Vorstand