Obwohl der klagende Vermieter den Mietern dann die Einsicht in die Nebenkostenabrechnung verweigerte, bekam er vom Landgericht Darmstadt zunächst Recht.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und sparte nicht mit heftiger Kritik an den hessischen Richtern. Deren Urteil habe sie „sprachlos gemacht“, sagte die Vorsitzende Karin Milger. Der größte Rechtsfehler: Der klagende Vermieter hätte seine Forderungen beweisen müssen. Weil er das in der Vorinstanz nicht getan habe, hätte das Landgericht dessen Klage abweisen müssen. Zudem hätte der Vermieter die Einsicht in die Abrechnungen nicht verweigern dürfen. Mieter hätten grundsätzlich ein umfassendes Einsichtsrecht in Nebenkostenabrechnungen.
Der BGH betonte zugleich, dass diese Regelung im Stromversorgungsgesetz nur auf extreme Fälle bezogen werden dürfe. Bei Nachforderungen in Höhe von ein- bis zweihundert Euro, wie sie die Regel seien, müssten die Verbraucher diese Rechnungen wegen ansonsten drohender „Liquiditätsengpässe“ beim Stromversorger zunächst bezahlen. Bei einem Rückforderungsprozess liege die Beweislast dann beim Kunden.
Quelle: FOCUS Immobilien
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