Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft dann erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin bittet interessierte Unternehmen bereits jetzt um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung. (DFPA/JF1)
Quelle: Homepage BaFin
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