Nr. 104/2019
Sachverhalt:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr. Er begehrt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden:
„4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
…
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“.
Der Kläger hält die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB für unwirksam.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Verwendung der angegriffenen Klausel sei unzulässig. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel stelle eine Preisnebenabrede dar, die keine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten zum Gegenstand habe, sondern mit der die Beklagte Aufwand für die Erfüllung einer nebenvertraglich begründeten eigenen Pflicht auf den Kunden abwälze. Preisnebenabreden in diesem Sinne seien der Inhaltskontrolle unterworfen. Nach dem Vortrag der Beklagten unterfielen der Klausel insbesondere Fallgestaltungen, in denen Darlehen ihrer Kunden in deren Auftrag von Fremdinstituten abgelöst und in diesem Zusammenhang Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen übertragen würden. Für ihre Mitwirkung an einem solchen Treuhandverhältnis lasse sie sich mit der Klausel das dort genannte Entgelt versprechen. Ein Verständnis der Klausel in diesem Sinne liege angesichts des Wortlautes nicht fern. Damit lasse sich die Beklagte jedoch ein Entgelt für eine Leistung versprechen, zu der sie ihren Kunden im Einzelfall ohne gesonderte Vereinbarung verpflichtet sein könne. Aufgrund dessen halte die Klausel auch der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den jeweiligen Verwendungsgegner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, indem sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht zu vereinbaren sei. Ob die angegriffene Klausel auch gegen das Transparenzgebot verstoße, bedürfe daher keiner Entscheidung.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Vorinstanzen:
LG Dortmund – Urteil vom 23. Januar 2018 – 25 O 311/17
OLG Hamm – Urteil vom 4. Dezember 2018 – 19 U 27/18
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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